DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird durch die ermächtigende Stelle widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass

  1. a.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren,

  2. b.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,

  3. c.

    die Anforderungen der Verfahrensordnung der ermächtigenden Stelle nach 6.1 nicht mehr erfüllt sind,

  4. d.

    Prüfungen nicht nach dem DGUV Grundsatz 315-390 durchgeführt werden,

  5. e.

    eine zuverlässige Erfüllung der Obliegenheiten von Sachverständigen im Sinne der Verfahrensordnung nicht mehr gewährleistet ist oder

  6. f.

    die Prüftätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

Die Ermächtigung wird auch bei Verstoß gegen die Pflichten der Sachverständigen nach Abschnitt 6.7 widerrufen.

Inkrafttreten

Dieser DGUV Grundsatz 315-390 "Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik" tritt am 01.07.2021 in Kraft. Er ersetzt die bisherige Fassung mit dem Titel "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios", Stand April 2009.