DGUV Grundsatz 315-390 - Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Ver...

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Abschnitt 6.7, 6.7 Pflichten der Sachverständigen
Abschnitt 6.7
Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik (DGUV Grundsatz 315-390)
Titel: Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik (DGUV Grundsatz 315-390)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 315-390
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.7 – 6.7 Pflichten der Sachverständigen

Sachverständige sind zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung ihrer Prüftätigkeit verpflichtet. Sie dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, die sie fachlich und organisatorisch beherrschen und bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Sachverständige haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren.

Sachverständige haben ein Verzeichnis über durchgeführte Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

Sachverständige müssen jeden Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses, ihres Geschäftssitzes sowie die Beendigung ihrer Prüftätigkeit der ermächtigenden Stelle unverzüglich mitteilen.

Sachverständige haben sich eigenverantwortlich über den technischen Fortschritt und die Anpassung des Regelwerkes fortzubilden.

Sachverständige dürfen ihre Ermächtigung nicht für andere Zwecke nutzen. Dies gilt insbesondere für Prüfungen, die nicht dem Umfang der Ermächtigung entsprechen.