DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Anhörung (fachliche Prüfung)

Die Ermächtigung erfolgt auf der Basis einer mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Anhörung (fachlichen Prüfung) in Schriftform. Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen einer bzw. eines Sachverständigen.

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob Teilnehmende die Befähigungen besitzen, die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik in der erforderlichen Qualität durchzuführen.

Die fachliche Prüfung gliedert sich in die Teile

  • Grundlegende Qualifikation Teil "A"

  • Fachspezifische Qualifikation Teil "B"

Die fachliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Teil der Prüfung mindestens 80 % der maximal möglichen Punkte erreicht wurden.