DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur fachlichen Prüfung

Nur mit Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen kann eine Zulassung zur fachlichen Prüfung erfolgen:

  1. 1.

    Antragstellende müssen einen für die Sachverständigentätigkeit geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzen und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" führen dürfen oder einen vergleichbaren Abschluss einer in- oder ausländischen Lehranstalt mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen können.

  2. 2.

    Sie müssen nach dem Hochschulabschluss eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nachweisen, davon mindestens ein halbes Jahr Erfahrung mit der Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.

  3. 3.

    Antragstellende müssen besondere Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, insbesondere:

    • der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (DGUV Vorschrift 17 bzw. 18) und dem ergänzenden Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

    • der Rechtslage und des Standes der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln, z. B. Produktnormen

    • der Rechtslage in Bezug auf die Verwendung inklusive Prüfung von Arbeitsmitteln, z. B. Betriebssicherheitsverordnung und TRBS

    • sowie sonstige Regeln der Technik und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, z. B. DGUV Regeln und Informationen sowie Branchenstandards.

  4. 4.

    Sie müssen mit der Betriebsweise der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik vertraut sein.

  5. 5.

    Sie müssen dafür Gewähr bieten, den Pflichten der bzw. des Sachverständigen nach Abschnitt 6.7 ordnungsgemäß nachzukommen.