DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Beauftragung von Personen für die Prüfung

Bei der Beauftragung von Personen (Auftragnehmer) für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer als Auftraggeber die zu prüfenden Arbeitsmittel eindeutig zu benennen.

Bei Vergabe eines Prüfauftrags sind Prüfart, -tiefe und -umfang sowie die Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Prüfverfahren zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einer Prüfung abzustimmen. Es ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass die zu prüfenden oder zu kontrollierenden Arbeitsmittel zugänglich sind und dass ausreichend bemessene Zeit für die Prüf- oder Kontrolltätigkeit zur Verfügung steht.

Zusätzlich ist die für die Prüfung beauftragte Person vom Auftraggeber über alle erforderlichen Rahmenbedingungen oder besondere Gegebenheiten im Betrieb zu informieren und ihr sind die Ergebnisse vorhergehender Prüfungen zur Kenntnis zu geben. Die Bereitstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln und Hilfsmitteln für die Prüfung ist zu vereinbaren. Ebenso sind die Personen zu autorisieren, die als Vertreter des Auftraggebers die weitere Erläuterung der Prüfergebnisse durch den Auftragnehmer (beispielsweise zur Abschlussbesprechung) entgegennehmen sollen.

Stellt der Auftragnehmer fest, dass er für die Prüfung nicht ausreichend qualifiziert ist oder die Durchführung der Prüfungen nicht mit der notwendigen Objektivität durchführen kann, so gibt er den Prüfauftrag zurück.

Ist der Prüfauftrag (Art und Umfang) nicht umfassend genug vorgegeben, so informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und schlägt ihm vor, welche spezifischen Prüfungen notwendig sind.

Die Beauftragung für die Prüfung muss vom Auftraggeber schriftlich erfolgen. Hierbei muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für den Auftraggeber gelten, siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".