DGUV Grundsatz 315-390 - Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Ver...

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Abschnitt 2.3, 2.3 Maßnahmen und Wirkungskontrolle
Abschnitt 2.3
Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik (DGUV Grundsatz 315-390)
Titel: Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik (DGUV Grundsatz 315-390)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 315-390
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.3 – 2.3 Maßnahmen und Wirkungskontrolle

Die aus der Gefährdungsbeurteilung und den Ergebnissen der Prüfungen ergebenden Maßnahmen (siehe Abschnitt 3.4) sind von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer umzusetzen. Die Ergebnisse müssen auch an weitere Betroffene, z. B. Technische Leitung, weitere Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit kommuniziert werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat im Rahmen der betrieblichen Organisation die Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen sicherzustellen.