DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Verwendung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst insbesondere das Montieren, Installieren, Bedienen, Einstellen, Gebrauchen, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Lagern.

Zur Verwendung der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer alle Gefährdungen (z. B. mechanische, elektrische, Absturz von Personen und Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffen oder weiteren Arbeitsmitteln) zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen (z. B. Mitwirkende oder Zuschauende) zu treffen. Hierzu zählt auch die Durchführung der erforderlichen Prüfungen bei der Verwendung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.

Art und Umfang dieser Prüfungen werden im Abschnitt 3 beschrieben. Anforderungen an die Personen, die diese Prüfungen durchführen, werden im Abschnitt 4 festgelegt. Die in diesen Abschnitten getroffenen Festlegungen beruhen auf Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Betriebsweisen und den Erfahrungen der Unfallversicherungsträger.