
Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios (bisher: BGG/GUV-G 912)
Abschnitt 1 – Maschinentechnische Einrichtungen
Maschinentechnische Einrichtungen für Veranstaltungen und Produktionen werden allgemein nach den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und der daraufhin erlassenen Verordnungen (Maschinenverordnung (9. GPSGV)/ EG-Maschinenrichtlinie (MRL)) in Verkehr gebracht.
Bild 1 und 2: Maschinentechnische Einrichtungen der Obermaschinerie

Vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ausgenommen, aber dennoch vom GPSG erfasst, sind Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen. Diese Ausnahme hat formale Auswirkungen auf die erforderlichen Prüfungen der Hersteller und vor der ersten Inbetriebnahme.
Anmerkung:
Mit der Neufassung der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) wird der Begriff "Bühnenaufzüge" ersetzt durch "Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen". Derartige Maschinen werden nicht vom Anwendungsbereich dieser neuen EU-Maschinenrichtlinie, die in Deutschland inhaltsgleich in der 9. Verordnung zum GPSG umgesetzt ist, erfasst. Hierzu gehören Maschinen zum Heben und Senken von Darstellern ebenso, wie Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen (dazu gehören z. B. Versenkeinrichtungen, Flugwerke, Drehbühnen, Fahrwerke, Bühnenwagen oder Laufbänder). Diese Maschinen werden in erster Linie für szenische Effekte eingesetzt. Die in der Maschinenrichtlinie vorgesehenen Schutzeinrichtungen nach Anhang I dieser Richtlinie (z. B. zur Vermeidung von Absturz oder Quetschungen) sind hier oft nicht anwendbar. Die Anforderungen an die Beschaffenheit und die sichere Benutzung dieser Gerätschaften sind allgemein im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
(siehe auch "Die neue EG-Maschinenrichtlinie"; Hüning, Kirchberg, Schulze; 2006; Bundesanzeiger Verlag)
Mit diesen maschinentechnischen Einrichtungen können Lasten über Personen und Personen selbst gehalten und bewegt werden. Zur Bereitstellung und Benutzung dieser Arbeitsmittel werden alle Gefährdungen (z. B. mechanische, elektrische, Absturz von Personen und Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffen oder weiteren Arbeitsmitteln) ermittelt, bewertet und geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen (z. B. Mitwirkende oder Zuschauer) getroffen. Anforderungen an Arbeitsmittel, die für Veranstaltungen und Produktionen eingesetzt werden, sind auch in nachfolgenden Informationen beschrieben:
Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen (GUV-I 8629),
Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen (GUV-I 8634),
Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen (VPLT SR2.0),
Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen (GUV-I 8636),
Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen (BGI 810-3),
Scheinwerfer (BGI 810-4).
Bild 3: Drehbühne mit Bühnenpodium

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Bild 4: Maschinentechnische Einrichtungen zum Fliegen von Personen

Auswahl maschinentechnischer Einrichtungen
Der Unternehmer wählt geeignete maschinentechnische Einrichtungen aus und berücksichtigt hierbei den Stand der Technik, z. B. die Anforderungen der produktspezifischen Normen DIN 56 950 "Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", DIN 15 560-27 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie - Teil 27: Stative, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" oder DIN 15 560-46 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie - Teil 46: Bewegliche Leuchtenhänger; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet. Dazu werden folgende Kriterien gefährdungsbezogen bewertet:
Vorgesehene Verwendung,
Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse,
Ergonomie,
Qualifikationen und Erfahrung der Benutzer,
Not- oder Gefahrenfälle,
Wirtschaftlichkeit.
Für die Beschaffung entstehen auf der Basis der ermittelten Anforderungen die Leistungsbeschreibungen mit den erforderlichen technischen und sicherheitstechnischen Eigenschaften sowie die Festlegung der erforderlichen Prüfungen. Bei komplexen maschinentechnischen Einrichtungen ist es sinnvoll, schon bei der Konzeption und Herstellung von maschinentechnischen Einrichtungen einen Ermächtigten Sachverständigen einzubeziehen (siehe hierzu Abschnitt 3.1.1).
Vorgesehene Verwendung |
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Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse |
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Ergonomie |
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Qualifikation und Erfahrung der Benutzer |
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Not- oder Gefahrenhilfe |
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Wirtschaftlichkeit |
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Bild 5: Portalbrücke
