DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 1 - 1 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind Maschinen zum Bewegen und Halten von Personen und Lasten. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

Anmerkung:

Dieser DGUV Grundsatz gilt nicht für Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß keine Maschinen sind, z. B. Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel oder Traversen.

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik werden allgemein nach den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der daraufhin erlassenen Verordnungen (Maschinenverordnung (9. ProdSV)/EG-Maschinenrichtlinie (MRL)) in Verkehr gebracht.

Vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV) ausgenommen, aber dennoch vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfasst, sind "Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen". Diese Ausnahme hat auch formale Auswirkungen auf erforderliche Prüfungen und Nachweise der Hersteller, siehe auch DGUV Information 215-320 "Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen".