DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Anhang 2 - Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen durch Sachverständige

Die Dokumentation der Prüftätigkeit ist in einer Prüfbescheinigung (allgemeiner Teil mit zusammenfassendem Prüfergebnis und Prüffrist) und gegebenenfalls zusätzlich in einem Prüfbericht (Dokumentation der durchgeführten Prüfungen) festzuhalten.

Prüfbescheinigung

Die Prüfbescheinigung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

1. Wiedergabe des Prüfauftrages:

  • gesetzliche Grundlage, z. B. ProdSG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 17 bzw. 18

  • Angaben zum Auftraggeber/Betreiber (Name, postalische Anschrift), Standort des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik (Identifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Kennzeichnung sowie, falls erforderlich, genaue Beschreibung der Anlagenschnittstellen bzw. Angabe, ob eine Gesamtanlage oder eine Teilanlage als maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik geprüft wurde)

  • Art der Prüfung

  • Prüfdatum und gegebenenfalls Prüfzeitraum

  • eindeutige Angabe der Prüferin bzw.des Prüfers zur weiteren Verwendung des geprüften Arbeitsmittels

2. Prüfungen vor dem Inverkehrbringen:

  • Prüfungen beim Herstellen

    • Bewertung Technischer Unterlagen (Vorprüfung)

      • Funktionsbeschreibung

      • Gefahren- und Risikoanalyse

      • Konstruktions- und Fertigungsunterlagen

      • Bemessungsnachweise

      • Schalt- und Programmablaufpläne

    • Prüfung auf Übereinstimmung des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik mit der Dokumentation und den technischen Unterlagen (Bauprüfung)

      • Konstruktion und der Tragfähigkeit

      • Sicherheitseinrichtungen

      • Elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Ausrüstung und Steuerung

      • Benutzerinformationen

  • Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung)

    • Vollständigkeit der Ausrüstung und des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik

    • Nachweise vorheriger Prüfungen

    • Konformitätserklärungen

    • statische Berechnungen und/oder Nachweise

    • technische Zeichnungen und Schaltpläne

    • Kennzeichnungen

    • Einhaltung der Auswahlkriterien

    • Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers

    • Vollständigkeit der Benutzerinformation, Montage- und Bedienungsanleitung

    • ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)

    • betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen

    • Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse

    • bestimmungsgemäße Funktionsabläufe (Betriebsbereitschaft) des maschinentechnischen Arbeitsmittels

    • Bremsenprüfungen

    • Tragfähigkeit (z. B. Probebelastungen mit 1,25-facher Nutzlast oder den Herstellerangaben)

3. Prüfungen bei Montage und Gebrauch/Verwendung:

  • Sicht- und Funktionsprüfung

    • Prüfung auf äußere Schäden und Verschleiß sowie

    • Feststellung des betriebssicheren Zustandes und der Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen

    • Berücksichtigung der besonderen Umgebungsverhältnisse und den ordnungsgemäßen Aufbau

  • Wiederkehrende Prüfung

    • Vollständigkeit der Ausrüstung und des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik

    • Nachweise vorheriger Prüfungen

    • Konformitätserklärungen

    • statische Berechnungen und/oder Nachweise

    • technische Zeichnungen und Schaltpläne

    • Kennzeichnungen

    • Einhaltung der Auswahlkriterien

    • Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers

    • Vollständigkeit der Benutzerinformation, Montage- und Bedienungsanleitung

    • ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)

    • betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen

    • Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse

    • bestimmungsgemäße Funktionsabläufe (Betriebsbereitschaft) des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik

    • Bremsenprüfungen

    • Tragfähigkeit (z. B. Probebelastungen mit 1,25-facher Nutzlast oder den Herstellerangaben)

4. Außerordentliche Prüfung:

  • nach Unfällen und oder Störfällen

  • nach längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung

  • bei wesentlichen Änderungen an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik

  • nach Schäden verursachenden Einflüssen

  • nach Änderung, wesentlicher Veränderung oder Instandsetzung

5. Zusammenfassende Bewertungen und Ergebnisse:

  • eindeutige Identifikation der Prüfbescheinigung

  • Prüfergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel

  • Freigabe zur Inbetriebnahme bzw. zum Weiterbetrieb

  • Prüffristen

  • Personen des Auftraggebers, denen das Prüfergebnis erläutert wurde

  • Datum, Unterschrift/Signatur der Prüferin bzw. des Prüfers

Anmerkung:

Die Anzahl der Prüfbescheinigungen pro Teil- bzw. Gesamtanlage bleibt der Prüferin bzw. dem Prüfer überlassen.

Prüfbericht

Der Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:

  1. 1.

    Angabe von Art und Umfang der Prüfung, z. B.

  • Ordnungsprüfung (Prüfumfang und Dokumentation ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung und dem anzuwendenden technischen Regelwerk), oder

  • Technische Prüfung (Prüfkonzept bzw. Prüfvorschrift müssen festgelegt und dokumentiert sein, z. B. in Form von Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen; die Prüfungen müssen dokumentiert werden und als Anlage mit dem Messergebnis und der Identifikation des Messgerätes enthalten sein)

  1. 2.

    bei Messungen bzw. Protokollen von anderen Personen/Institutionen sind Art und Umfang zu dokumentieren und deren eindeutige Zuordnung vorzunehmen

  2. 3.

    festgestellte Mängel und Hinweise müssen bewertet und in die Prüfbescheinigung aufgenommen werden

  3. 4.

    Angabe der eingesetzten Prüfmittel

  4. 5.

    eindeutige Zuordnung zur Prüfbescheinigung

  5. 6.

    Datum und Ort der Prüfung

  6. 7.

    eindeutige Angabe der Prüferin bzw. des Prüfers mit Bewertung

  7. 8.

    Datum, Unterschrift/Signatur der Prüferin bzw. des Prüfers

Anmerkungen:

Auf den Prüfbericht kann bei einfachen überschaubaren maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, bei denen Prüfungen ohne besonderen Dokumentationsaufwand durchgeführt werden, verzichtet werden. Die Prüferin bzw. der Prüfer stellt den Prüfbericht und die Prüfbescheinigung entsprechend der Vertragsabsprache dem Auftraggeber zur Verfügung.

Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen

Eine gutachterliche Äußerung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • gesetzliche Grundlagen, technisches Regelwerk

  • Anlass der gutachterlichen Äußerung

  • Stammdaten der Gutachterin bzw. des Gutachters (Name, postalische Anschrift; Identifizierung als befähigte Person aufgrund besonderer Sachkunde)

  • Angaben zum Auftraggeber (Name, postalische Anschrift)

  • Standort des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik (Identifikation, betriebsinterne Bezeichnung und eventuelle Kennzeichnung)

  • Beschreibung des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik mit Benennung der wesentlichen Komponenten

  • Erstelldatum des Gutachtens, Datum der Ortsbesichtigung und besichtigter Umfang des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik

  • Prüfgrundlagen

  • eingesehene Prüfunterlagen

  • eindeutige Identifikation der gutachterlichen Äußerung

  • Beurteilung der Komponenten bzw. des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik

  • Beurteilungsergebnis, gegebenenfalls mit Auflagen und Vorschlägen

  • Eindeutige Angabe der Gutachterin bzw. des Gutachters zur weiteren Verwendung des beurteilten Arbeitsmittels

  • Datum, Unterschrift/Signatur der Gutachterin bzw. des Gutachters