Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik
(DGUV Grundsatz 315-390)
Grundsatz
(bisher BGG/GUV-G 912)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe: Mai 2021
Änderungen zur letzten Fassung
Der vorliegende Grundsatz ersetzt die bisherige Fassung mit dem Titel "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios", Stand April 2009. Im Gegensatz zur vorigen Fassung wurde er an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst und umfassend überarbeitet.
Veränderungen und Ergänzungen gegenüber des vorher geltenden DGUV Grundsatz 315-390 sind im Wesentlichen folgende:
Ergänzung der Abschnitte "Prüfungen im Tourneebetrieb" und "Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotenzial"
Ergänzung des Abschnitts "Durchführung von Prüfungen"
Anpassung des Abschnitts "Qualifikation und Auswahl der Personen für die Prüfung" an die TRBS 1203
Änderung der Festlegungen zum Umfang der Ermächtigen von Sachverständigen in Abschnitt 6.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkungen | |
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | 1 |
Gefährdungsbeurteilungen | 2 |
Auswahl maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | 2.1 |
Verwendung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | 2.2 |
Maßnahmen und Wirkungskontrolle | 2.3 |
Arten von Prüfungen | 3 |
Prüfung vor der erstmaligen Verwendung | 3.1 |
Prüfungen vor dem Inverkehrbringen - Konformitätsbewertung/Vor- und Bauprüfung | 3.1.1 |
Prüfungen nach Montage und Installation vor der ersten Inbetriebnahme / Abnahmeprüfung | 3.1.2 |
Wiederkehrende Prüfungen | 3.2 |
Prüfungen vor jeder Benutzung | 3.2.1 |
Prüfungen im Tourneebetrieb | 3.2.2 |
Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotential | 3.2.3 |
Außerordentliche Prüfung | 3.3 |
Dokumentation der Prüfungen | 3.4 |
Qualifikation und Auswahl von Personen für die Prüfung | 4 |
Fachkundige Personen | 4.1 |
Zur Prüfung befähigte Personen | 4.2 |
Ermächtigte (Prüf-)Sachverständige | 4.3 |
Durchführung der Prüfungen | 5 |
Beauftragung von Personen für die Prüfung | 5.1 |
Ablauf von Prüfungen | 5.2 |
Prüfergebnisse und Kommunikation | 5.3 |
Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik | 6 |
Verfahren zur Ermächtigung von Sachverständigen | 6.1 |
Zulassung zur fachlichen Prüfung | 6.2 |
Voraussetzungen für die Zulassung zur fachlichen Prüfung | 6.3 |
Anhörung (fachliche Prüfung) | 6.4 |
Ermächtigung von Sachverständigen | 6.5 |
Befristung, Verlängerung und Weiterbildung | 6.6 |
Pflichten der Sachverständigen | 6.7 |
Widerruf der Ermächtigung | 6.8 |
Anwendungsfälle für die Prüfung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | Anhang 1 |
Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen durch Sachverständige | Anhang 2 |
Prüfbescheinigung | |
Prüfbericht | |
Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen | |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 3 |
1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln | |
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | |
3. Normen |
Vorbemerkungen
Dieser DGUV Grundsatz gibt Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, die nach der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" zu erfüllen sind.
Der DGUV Grundsatz enthält Konkretisierungen für Prüfungen nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie für die wiederkehrenden Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik und beschreibt hierzu den Stand der Technik. Mit den beschriebenen Verfahren wird die Verfügbarkeit für die szenische Nutzung gewährleistet und der erforderliche Prüfaufwand erläutert.
Diese Schrift richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, ebenso wie an die für die Prüfung beauftragten Personen.
Es werden die Qualifikationsanforderungen beschrieben, die mit der Durchführung von Prüfungen an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik beauftragte Personen erfüllen müssen, sowie Kriterien zur Auswahl von Ermächtigten Sachverständigen dargestellt.
Diese Schrift enthält außerdem die Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen.
Anmerkung:
Dieser DGUV Grundsatz enthält Informationen über Nachweise und Prüfungen maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die in der Verantwortung der Hersteller liegen und danach in Verantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ausgewählt werden.