
Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios (bisher: BGG/GUV-G 912)
Abschnitt 4.2 – Befähigte Person
Befähigte Personen im Sinne dieser Grundsätze sind Sachkundige (befähigte Person aufgrund der Sachkunde) und Ermächtigte Sachverständige (befähigte Person aufgrund besonderer Sachkunde).
Die befähigte Person prüft gewissenhaft, zuverlässig und fachlich weisungsfrei.
Stellt sie fest, dass sie für die Prüfung nicht ausreichend qualifiziert ist oder die Durchführung der Prüfungen nicht mit der notwendigen Objektivität durchführen kann, so gibt sie den Prüfauftrag zurück.
Ist der Prüfauftrag (Art und Umfang) nicht umfassend genug vorgegeben, so informiert die befähigte Person den Unternehmer. Sie schlägt dem Unternehmer vor, welche weiteren Prüfungen notwendig sind.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die außerhalb des vom Unternehmer festgelegten Prüfauftrages liegen, so teilt der Prüfende dieses dem Unternehmer mit.