DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Zur Prüfung befähigte Personen

Zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige) sind durch eine einschlägige technische Berufsausbildung, durch Kenntnisse der Betriebsweisen sowie Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit qualifiziert, folgende wiederkehrende Prüfungen maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durchzuführen:

Zur erforderlichen Qualifikation gehören insbesondere:

  • Kenntnisse über die anzuwendenden Vorschriften und technischen Regeln

  • erforderliche Informationen des Herstellers der zu prüfenden maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

  • Kenntnisse über die Gefährdungsbeurteilungen der zu prüfenden maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Anmerkung:BetrSichV § 2(6):

Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

Auszug aus TRBS 1203 (gekürzt):

Berufsausbildung

Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.

Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.