DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Fachkundige Personen

Fachkundige Personen sind durch eine einschlägige technische Berufsausbildung und durch Kenntnisse der Betriebsweisen sowie Berufserfahrung qualifiziert, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

  • sachgerecht auf- und abzubauen,

  • Kontrollen (Sicht- und Funktionsprüfungen) durchzuführen,

  • äußere Schäden und Verschleiß zu erkennen und

  • den betriebssicheren Zustand und die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen zu erkennen.

Kontrollen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik sollen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln durchführbar sein.

Anmerkung:BetrSichV § 2 (5):

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.