DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 4 - 4 Qualifikation und Auswahl von Personen für die Prüfung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt werden sollen. Es ist zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann (siehe TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen").

Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

Je nach Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen bzw. Kontrollen können unterschiedlich qualifizierte Personen beauftragt werden:

  • fachkundige Personen

  • zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige)

  • Ermächtigte (Prüf-)Sachverständige

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf nur angemessen qualifizierte Personen mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen (siehe Abschnitt 5.1).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Personen

  • nur solche Prüfungen durchführen, für die sie qualifiziert und persönlich geeignet sind,

  • die Prüfungen fachlich weisungsfrei durchführen können und

  • dem Stand der Technik entsprechend fortgebildet sind.