
Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios (bisher: BGG/GUV-G 912)
Abschnitt 4 – Qualifikation und Auswahl von Personen für die Prüfung
Der Unternehmer legt die erforderlichen Qualifikationen der Personen fest, die von ihm mit der Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen beauftragt werden:
unterwiesene Person
befähigte Person
Sachkundiger
Ermächtigter Sachverständiger
Art und Umfang der Prüfungen sowie die hierzu erforderliche Qualifikation des Prüfenden legt der Unternehmer aufgrund der Gefährdungsbeurteilung (siehe hierzu Abschnitt 3 und 4) der jeweiligen maschinentechnischen Einrichtung fest.
Der Unternehmer beauftragt eine qualifizierte Person mit der Durchführung der Prüfungen und beachtet hierbei, dass diese Person
nur solche Prüfungen durchführt, für die sie qualifiziert und persönlich geeignet ist,
die Prüfungen fachlich weisungsfrei durchführen kann und
dem Stand der Technik entsprechend fortgebildet ist.
Der Unternehmer überprüft das Ergebnis der Prüfung anhand des Prüfauftrages sowie der erstellten Dokumentation und führt die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Bereitstellung und Benutzung der maschinentechnischen Einrichtung durch. Der Betrieb wird erst dann aufgenommen, wenn festgestellte Mängel behoben wurden und die sichere Funktion nachgewiesen ist.