
Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios (bisher: BGG/GUV-G 912)
Abschnitt 3.3 – Außerordentliche Prüfungen
Außerordentliche Prüfungen werden insbesondere notwendig:
nach Schadensfällen,
bei wesentlichen Änderungen an den maschinentechnischen Einrichtungen,
nach mehrjähriger Nichtbenutzung.
Die erneute Benutzung erfolgt erst, wenn durch Prüfungen festgestellt wurde, dass keine Mängel vorhanden sind.
Die Prüfungen sind bestimmt durch das Ausmaß der wesentlichen Änderung bzw. des Schadensmaßes. Art und Umfang der Prüfungen werden vom Unternehmer in Abstimmung mit dem Ermächtigten Sachverständigen festgelegt.
Die Prüfungen von maschinentechnischen Einrichtungen, die nach mehrjähriger Nichtbenutzung wieder benutzt werden, werden mindestens von Sachkundigen durchgeführt.
Anmerkung:
Wesentliche Änderungen (siehe auch Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen", Bek. des BMA vom 07. September 2000 - IIIc 3-39607-3 -) sind z. B.:
- •
Erhöhung der Tragfähigkeit,
- •
Veränderung der Antriebe und Bremsen,
- •
konstruktive Änderung an tragenden Teilen oder Tragmitteln,
- •
Änderung am System der Fahrbereiche oder ihrer Zugänge,
- •
Änderung am System der Steuereinrichtungen,
- •
Abweichung von der bestimmungsgemäßen Benutzung.
Der Ersatz von Teilen gleicher Ausführung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen.
Bild 12: Maschinentechnische Einrichtung der Untermaschinerie
