DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.3 - 3.3 Außerordentliche Prüfung

Außerordentliche Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik werden insbesondere notwendig:

  • nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer Verwendung

  • nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können

  • nach längeren Zeiträumen der Nichtverwendung.

Außerordentliche Prüfungen sind durch Ermächtigte Sachverständige durchzuführen.

Der Prüfumfang wird bestimmt durch das Ausmaß der wesentlichen Änderung bzw. des eingetretenen Schadens. Art und Umfang der Prüfungen werden von der/dem Ermächtigten Sachverständigen festgelegt. Die erneute Benutzung darf erst erfolgen, wenn durch Prüfungen festgestellt wurde, dass keine Mängel vorhanden sind.

Anmerkung:

Wesentliche Änderungen, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen können, sind z. B.:

  • Erhöhung der Tragfähigkeit

  • Veränderung der Antriebe und Bremsen

  • konstruktive Änderung an tragenden Teilen oder Tragmitteln

  • Änderung am System der Fahrbereiche oder ihrer Zugänge

  • Änderung am System der Steuereinrichtungen

  • Abweichung von der bestimmungsgemäßen Benutzung

Der Ersatz von Teilen gleicher Ausführung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Weitere Informationen siehe auch Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" Bek. des BMAS vom 09.04.2015 - IIIb5-39607-3.