DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen, die die Aufsicht bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten von großen Zelten führen sollen, die eine Firsthöhe von 5 m oder eine Grundfläche von 75 m2 überschreiten.

Er kann auch zur Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Aufsichtführenden bzw. Verantwortlichen für den Auf- und Abbau und die Verladung kleinerer Zelte herangezogen werden.

Dieser DGUV Grundsatz gilt nicht für die Ausbildung von Aufsichtführenden bei Bühnenbauten oder anderen Fliegenden Bauten.