DGUV Grundsatz 309-002 - Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Berechnungsbeispiele für Kammertrockner

3.2.1
Beispiel 1: Berechnung des notwendigen Mindestabluftvolumenstromes (siehe Abschnitt 2.6)

In einem Kammertrockner mit einem Gesamtdampfraum von 1,5 m3 werden mit 130 g Lack beschichtete Teile zum Trocknen bei einer Trocknungstemperatur von 150 °C eingebracht. Die Beschichtung der Teile, die als Charge gleichzeitig in den Trockner gebracht werden, dauert 40 min, wobei der Lösemittelanteil des Lackes 50 % ist.

Wie groß ist der Mindestabluftvolumenstrom, wenn die molare Masse und die untere Explosionsgrenze der verwendeten Lösemittel nicht bekannt sind und als Sicherheitsfaktor kzul = 0,5 gilt?

Als mittlere Vortrocknungszeit (siehe Abschnitt 2.12) ergibt sich die Hälfte der Beschichtungszeit zu 20 min und damit der Vortrocknungsverlust zu 45 %. Bei 130 g Frischlack mit 50 % Lösemittelanteil ergeben sich

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von denen unter Berücksichtigung des Vortrocknungsverlustes von 45 % dann

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in den Kammertrockner eingebracht werden.

Aus Gleichung (1) ergibt sich das eingebrachte Lösemitteldampfvolumen

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und gemäß Gleichung (2) ist die Volumenkonzentration des Lösemitteldampfes im Gesamtdampfraum

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Man erhält aus Gleichung (5) die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration im Trockner zu

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Als Verhältniswert ergibt sich

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Dafür ist dem vorstehenden Kurvenblatt (siehe ) zu entnehmen

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Da nach Gleichung (10)

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folgt

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Nach Gleichung (8) erhält man für den Mindestabluftvolumenstrom

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Bei der Messung des Abluftvolumenstromes bei Trocknungstemperatur muß also ein Mindestwert von 52 m3/h festgestellt werden.

3.2.2
Beispiel 2: Berechnung des notwendigen Mindestabluftvolumenstromes (siehe Abschnitt 2.6)

In einem Kammertrockner mit einem Gesamtdampfraum von 19,5 m3 werden lackierte Gegenstände mit einer Gesamtlösemittelmenge von 1100 g zum Trocknen bei einer Trocknungstemperatur von 180 °C eingebracht.

Wie groß muß der notwendige Mindestabluftvolumenstrom sein?

Die untere Explosionsgrenze des verwendeten Lösemittelgemisches sei nicht bekannt und ist somit gleich 40 g/m3 zu setzen. Die molare Masse des Lösemittelgemisches sei ebenfalls unbekannt, daher ist als Mittelwert M = 100 g anzusetzen. Der Sicherheitsfaktor ist kzul = 0,5.

Aus der Gleichung (1) ergibt sich für das eingebrachte Lösemitteldampfvolumen

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Gemäß Gleichung (2) ist die Volumenkonzentration des Lösemitteldampfes im Gesamtdampfraum

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Aus Gleichung (5) erhält man die höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration im Trockner zu

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Als Verhältniswert ergibt sich

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Dafür ist aus dem vorstehenden Kurvenblatt (siehe ) zu entnehmen:

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Da nach Gleichung (10)

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ist folglich

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Nach Gleichung (12) erhält man somit für den Mindestabluftvolumenstrom

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Bei der Messung des Abluftvolumenstromes bei Trocknungstemperatur muß also ein Mindestwert von 4333 m3/h festgestellt werden.

3.2.3
Beispiel 3: Berechnung der höchstzulässigen Lackmenge (siehe Abschnitt 2.8)

In einem Kammertrockner mit einem Gesamtdampfraum von 36,8 m3 sollen lackierte Gegenstände bei einer Trocknungstemperatur von 210 °C getrocknet werden; bei dieser Trocknungstemperaturwurden als Mindestabluftvolumenstrom 2100 m3/h gemessen.

Wieviel Lack darf maximal bei einer Charge aufgebracht werden, wenn er einen Massenanteil 60 % Lösemittel enthält und die mittlere Vortrocknungszeit an der Luft 20 min beträgt?

Da die untere Explosionsgrenze und die molare Masse des Lösemittels unbekannt sind, werden U = 40 g/m3 und M = 100 g eingesetzt. Außerdem ist kzul = 0,5.

Bei einer Trocknungstemperatur von 210 °C ergibt sich aus Gleichung (7) eine Verdampfungszeit von

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Die Zeit für einen Luftwechsel im Gesamtdampfraum des Trockners erhält man aus Gleichung (8) zu

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Damit ist das Verhältnis

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Aus dem vorstehenden Kurvenblatt (siehe ) ist hierfür zu entnehmen

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Da nach Gleichung (5)

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ergibt sich aus dem obigen Verhältnis für

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und nach Gleichung (2) für

Dges, δ = Cges, δ · V = 0,0079 · 36,8 = 0,2907 m3.

Folglich ist nach der Gleichung (1) die gesamte einzubringende Lösemittelmenge

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Bei einer mittleren Vortrocknungszeit von 20 min ist nach Abschnitt 2.11 ein Vortrocknungsverlust von 45 % anzusetzen. Somit entspricht Gges 55 % der im Beschichtungsstoff vor der Vortrocknung enthaltenen Lösemittelmenge, d.h. es können als höchstzulässige Lösemittelmenge

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in dem aufgetragenen Lack enthalten sein.

Bei einem Lösemittelanteil des Lackes von 60 % ergeben sich somit

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Bei einer Charge dürfen also maximal 2218 g Lack aufgetragen sein.