DGUV Grundsatz 309-002 - Grundsätze für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern und Durchlauftrocknern

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Trockner für Beschichtungsstoffe sind Einrichtungen zum Trocknen von flüssigen Beschichtungsstoffen.

Zu den Trocknern zählen auch Trocknungskabinen und kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen im Trocknungsbetrieb.

2.2

Kammertrockner sind geschlossene Trockner mit chargenweiser Beschickung.

Kammertrockner werden auch Schrank- oder Standtrockner genannt.

Zu den Kammertrocknern zählen auch Labortrockner, soweit in ihnen flüssige Beschichtungsstoffe (Lacke) getrocknet werden.

Siehe auch

  • "Richtlinien für Laboratorien" (ZH 1/119),

  • DIN 12 880 Teil 1 "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen".

  • E DIN VDE 0411 Teil 100 "Sicherheitsbestimmungen für elektrisch betriebene Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Allgemeine Anforderungen".

2.3

Durchlauftrockner sind Trockner mit durchlaufender Beschickung.

Durchlauftrockner für flache Güter oder von Rollen ablaufendes Gut werden als Flachbahntrockner bezeichnet.

2.4

Explosionsfähige Atmosphäre umfaßt explosionsfähige Gemische von Lösemitteldämpfen mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen.

Der Begriff "explosionsfähige Atmosphäre" setzt voraus, daß atmosphärische Bedingungen vorliegen. Als solche gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 °C bis +60 °C. Als übliche Beimengung ist Feuchte zu verstehen.

Im Falle der Trocknung von Beschichtungsstoffen liegen die auftretenden Lösemitteldämpfe nicht in dem Temperaturbereich, für den die in Tabellenwerken enthaltenen Kenngrößen gelten. Dies gilt insbesondere für die untere Explosionsgrenze, für die deshalb entsprechend der jeweiligen Trocknungstemperatur eine Korrektur erforderlich ist.

Siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) und DIN VDE 0165.

2.5

Untere Explosionsgrenze, auch untere Zündgrenze genannt (UEG), ist der untere Grenzwert der Konzentration eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbständig fortpflanzen kann.

Werte für die untere Explosionsgrenze (UEG) von Lösemitteln können entnommen werden aus

Nabert/Schön:

"Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe".

(Deutscher Eichverlag, Braunschweig)

Ist bei Lösemittelgemischen (Zubereitungen) die untere Explosionsgrenze nicht bekannt, muß zur Festlegung der erforderlichen technischen Lüftung von der unteren Explosionsgrenze der Lösemittelkomponente ausgegangen werden, deren untere Explosionsgrenze den niedrigsten Wert hat.

Wenn nicht bekannt ist, welche Lösemittel verwendet werden ist als untere Explosionsgrenze (UEG) 40 g/m3 (bezogen auf Luft bei 20 °C) zu setzen.

2.6

Mindestabluftvolumenstrom im Sinne dieser Grundsätze ist der bei allen bestimmungsgemäßen Betriebsverhältnissen noch zu gewährleistende Abluftvolumenstrom.

2.7

Eingebrachte Lösemittelmenge ist die gesamte in einem Kammertrockner je Charge beim Trockenvorgang freigesetzte Lösemittelmenge. Sie kann aus der aufgebrachten Lackmenge und dem Lösemittelgehalt des Lackes unter Berücksichtigung des Vortrocknungsverlustes (siehe Abschnitt 2.11) bestimmt werden.

2.8

Höchstzulässige Lösemittelmenge im Sinne dieser Grundsätze ist die Lösemittelmenge, die je Kammertrocknerfüllung bei völlig geöffneter Drosselklappe und bei jeweiliger Trocknungstemperatur eingebracht werden darf.

2.9

Lösemitteldurchsatz ist die in einen Durchlauftrockner pro Zeiteinheit einlaufende Lösemittelmenge. Sie kann aus der aufgebrachten Lackmenge, dem Lösemittelgehalt und der Transportgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Vortrocknungsverlustes bestimmt werden.

2.10

Höchstzulässiger Lösemitteldurchsatz im Sinne dieser Grundsätze ist die sich für einen Durchlauftrockner aus dem Mindestabluftvolumenstrom ergebende höchstzulässige Lösemittelmenge pro Zeiteinheit bei jeweiliger Trocknungstemperatur.

2.11

Höchstzulässige Lösemitteldampfkonzentration im Sinne dieser Grundsätze ist die Lösemitteldampfkonzentration im Gesamtdampfraum des Trockners, die aus sicherheitstechnischen Gründen nicht überschritten werden darf.

2.12

Vortrocknungsverlust ist die Verminderung der Lösemittelmenge bzw. des Lösemitteldurchsatzes vor dem Einbringen des beschichteten Gutes in den Trockner durch das Trocknen an der Luft.

Bei oberflächenbeschichteten Teilen kann dieser Vortrocknungsverlust mit folgenden Werten angesetzt werden: Nach einer mittleren Vortrocknungszeit von

  1. 10 Minuten zu 25 %,

  2. 20 Minuten zu 45 %,

  3. 30 Minuten zu 50 %

der aufgebrachten Lösemittelmenge.

Bei der Formlacktrocknung kann der Vortrocknungsverlust mit folgenden Werten angesetzt werden:

Nach einer mittleren Vortrocknungszeit von

  1. 10 Minuten zu 15 %,

  2. 20 Minuten zu 25 %,

  3. 30 Minuten zu 35 %,

  4. 40 Minuten zu 40 %,

  5. 50 Minuten zu 45 %,

  6. 60 Minuten zu 50 %

der aufgebrachten Lösemittelmenge.

Als mittlere Vortrocknungszeit gilt bei Kammertrocknern die Hälfte der Zeit, die zum Beschichten des Gutes für eine Trocknerfüllung (Charge) gebraucht wird, zuzüglich einer etwaigen Wartezeit nach dem Beschichten des Gutes bis zum Einbringen in den Trockner.

2.13

Trocknungstemperatur ist die Lufttemperatur im Trockner, bei der der jeweilige Beschichtungsstoff getrocknet wird. Bei Infrarot-Beheizung ist die Trocknungstemperatur die am Abluftstutzen des Trockners gemessene Ablufttemperatur zuzüglich 50 °C.

2.14

Gesamtdampfraum ist der gesamte Raum innerhalb des Trockners, in dem Lösemitteldämpfe vorhanden sein können. Der Gesamtdampfraum schließt die Umluftleitungen ein und endet am Abluftstutzen des Trockners.

Der Gesamtdampfraum ist also größer als der Nutzraum des Trockners. Wenn das Volumen z. B. des eingebrachten beschichteten Gutes, seiner Horden, Transportmittel 10 % des Nutzraumes überschreitet, muß es bei der Errechnung des Gesamtdampfraumes abgezogen werden.