DGUV Grundsatz 314-001 - Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung

2.1

Als Sachverständiger für die Prüfung von Druckluftbehältern kann anerkannt werden, wer

  1. 1.

    eine abgeschlossene Ausbildung

    • als Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule

      oder

    • als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;

  2. 2.

    eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Druckluftbehältern besitzt, davon mindestens 1/2 Jahr Prüftätigkeit;

  3. 3.

    ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik (z. B. AD-Merkblätter, DIN-Normen sowie Technische Regeln Druckbehälter [TRB]) besitzt;

  4. 4.

    die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat;

  5. 5.

    dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfungen gemäß UVV "Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen" (VBG 18) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;

  6. 6.

    so gestellt ist, daß er in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist

    und

  7. 7.

    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.