Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung
2.1
Als Sachverständiger für die Prüfung von Druckluftbehältern kann anerkannt werden, wer
- 1.
eine abgeschlossene Ausbildung
als Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule
oder
als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;
- 2.
eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Druckluftbehältern besitzt, davon mindestens 1/2 Jahr Prüftätigkeit;
- 3.
ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik (z. B. AD-Merkblätter, DIN-Normen sowie Technische Regeln Druckbehälter [TRB]) besitzt;
- 4.
die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat;
- 5.
dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfungen gemäß UVV "Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen" (VBG 18) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;
- 6.
so gestellt ist, daß er in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist
und
- 7.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.