Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
(DGUV Grundsatz 312-906)
Grundsatz
(bisher BGG 906)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2017
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Grundsätzliches | 2 |
Definitionen | 3 |
Sachkundige Person | 3.1 |
Qualifizierte Person im Bergsportbereich | 3.2 |
Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP | 3.3 |
Persönliche Voraussetzungen | 4 |
Grundlagenvermittlung | 5 |
Theoretische Inhalte | 5.1 |
Praktische Inhalte | 5.2 |
Zeitrahmen | 5.3 |
Nachweis und Qualifizierung | 5.4 |
Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person | 5.5 |
Anforderungen an Ausbildungsstätten | 5.6 |
Abkürzungsverzeichnis | 6 |
Muster einer Teilnahmebescheinigung | Anhang 1 |
Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906 | Anhang 2 |
Vorbemerkung
Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.
Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.