DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person

Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen.

Das kann z. B. erfolgen durch:

  • regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person

  • Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden

  • Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen

  • Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich