Abschnitt 5.5 - 5.5 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person
Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen.
Das kann z. B. erfolgen durch:
regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person
Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden
Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen
Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich