DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Allgemeines

3.1.1
Dieser Abschnitt des DGUV Grundsatzes beinhaltet:

  1. 1.

    Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Kranen. Das betrifft Krane, die nicht betriebsbereit geliefert werden, die also aufgebaut oder eingebaut werden müssen, zum Bespiel Schienenlaufkatzen, Brückenkrane. Sie müssen entsprechend § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" von Sachverständigen gemäß § 28 dieser DGUV Vorschriften oder von Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft, das heißt Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände. Weiter muss der oder die Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

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    Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Krans sind die Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gemäß Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG Buchstabe d) bzw. Buchstabe e) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zur Verfügung zu stellen hat.
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  2. 2.

    Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen von Kranen gemäß § 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  3. 3.

    Die wiederkehrenden Prüfungen von Kranen gemäß § 26 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

3.1.2
Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der DGUV Vorschrift DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) beziehungsweise ab dem 3. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.