DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

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Abschnitt 3 - 3 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen ferner die Voraussetzungen fest, die die von ihnen beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen). Damit haben sie die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.

Die Aufgaben der zur Prüfung befähigten Person für die nachstehenden, durch die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" festgelegten Prüfungen werden von den dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" festgelegt.