DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

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Abschnitt 2.1 - 2 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
2.1 Allgemeines

2.1.1
Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG (nachfolgend als Maschinenrichtlinien bezeichnet).

2.1.2
In diesem Abschnitt des DGUV Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Herstellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen.