DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 2 - Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an LKW-Ladekranen

Betreibende Firma:Seriennummer:

Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung

Hersteller:Seriennummer:
Baujahr:Typ:
Bauart:
Lkw-Ladekran:[t] TragfähigkeitBemerkung:SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4); DGUV Vorschrift 52 und 53, sofern Ausladung > 15m oder Lastmoment > 30mt 1)
Lkw-Anbaukran:[t] TragfähigkeitBemerkung:SV-Prüfung gem. § 26 (3); DGUV Vorschrift 52 und 53 1)
Langholz-Ladekran (gem. DGUV Vorschrift 52 und 53):[t] TragfähigkeitBemerkung:
Holz-Ladekran (gem. DIN EN 12999-2020-06):[t] TragfähigkeitBemerkung:
Sonderbauarten:[t] TragfähigkeitBemerkung:
Aufbau:
Aufbauart:[t] TragfähigkeitBemerkung:
Abstützung:[t] TragfähigkeitBemerkung:
Winde:
Hubwerk:[t] TragfähigkeitBemerkung:
Festeingescherte Lastaufnahmemittel (LAM):
Hersteller:Seriennummer:
Baujahr:Typ:
Zusatzausrüstung:
Ausleger (Jib); Bemerkungen:
Aufgebaut auf Fahrzeug:
Herstellfirma:Fahrgestell-Nr.:
Baujahr:TypAmtliches Kennzeichen:

1. Dokumentationsprüfung

PrüfgegenstandVorhandenVollständigNicht zutreffendBemerkungenGeringer MangelErheblicher Mangel
Prüfbuch:
Inhaltsverzeichnis
Stammblatt
Beiblatt Tragmittel (Seil/Haken)
Zusatzstammblatt für Lkw-Ladekrane allgemein
Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme
Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung (bis 31.12.1994)
Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung
Nachweis über den Austausch oder die Instandsetzung von Bauteilen/Baugruppen
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer
Konformitätserklärung (ab 01.01.1995)
Krankontrollbuch
Betriebsanleitung:
Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik (ab 01.01.1995)
Tragfähigkeitsangabe/-tabelle
Hinweise zur Prüfung (z. B. ÜL) (ab 01.01.1995)
Montage-/Demontageanleitung (ab 01.01.1995)
Einsatzbedingungen/Einstufung (ab 01.01.1995)
Hinweise auf Restgefahren (ab 01.01.1995)
Angabe zu Stützlast und Radlast
Dokumentation festangebauter LAM
Z. B. Konformitätserklärung
Prüfung gem. DGUV Vorschrift 52 und 53
(nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!)
Straßentauglichkeit nach StVZO
(Plakettendatum - nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!)

2. Sichtprüfung

PrüfgegenstandVorhandenVollständigNicht zutreffendBemerkungenGeringer MangelErheblicher Mangel
Identität:
Fabrikschild: Kran (Herstell-bzw. Lieferfirma, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ), Fahrgestell-Nr.: Fahrzeug
Fabrikschild des Aufbauers (gem. DIN EN 12999:2020-06)
Weitere Beschilderung:
Belastungsangaben/Tragfähigkeitsangaben
CE-Kennzeichnung (ab 01.01.1995)
Kennzeichnung Gefahrenstellen
Verbotsschild "Aufstieg durch Unbefugte verboten"
Begehung des Krans:
Zugang zum Steuerstand
UVV (500 mm von unten (max. 650); 280 mm Stufenabstand; 150 mm tief; 300 mm breit; Haltegriffe) DIN EN 12999:2020-06 (1. Stufe max. 600 mm; 220-300 mm Stufenabstand; 150 mm Fußraumtiefe; 300 mm breit; Haltegriffe)
Kontrolle des vorgestellten Krans und der Ausrüstung (Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit):
Abstützungen einschl. Transportsicherungen
Niveauanzeiger (gem. DIN EN 12999:2020-06)
Hilfsrahmen
Kransäule mit Schwenkwerk (Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe)
Ausleger (Hub-, Knick-, Zusatzknickarm bzw. 1., 2., 3. Ausleger)
Manuelle Auslegerverlängerung
Hydraulikzylinder (heben, knicken, teleskopieren)
Haken
(z. B. Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse)
Hakenflasche (z. B. Eignung; Hakenbefestigung)
Winde Seil (Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10 mm)
Hydraulische und elektrische Ausrüstung (z. B. Verlegung, Beschädigungen)
Sicherheitseinrichtungen (soweit zugänglich und/oder sichtbar)
Festangebaute LAM
(Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit)
Steuerstand/Kabine:
Kennzeichnung Stellteile
Aushang Betriebsvorschriften
Stellteile, Hochsitz
Arbeitssicherheit bei der Kranprüfung
Bodenbeschaffenheit
Abstützung (Ausfahrzustand; Unterbau)
Rüstzustand (z. B. Einscherung; Ballastierung)
Aufstellung zur Umgebung (z. B. Sicherheitsabstände; Hindernisse; Abstand zur Baugrube)

3. Funktionsprüfung ohne Last

PrüfgegenstandVorhandenVollständigNicht zutreffendBemerkungenGeringer MangelErheblicher Mangel
Notbefehlseinrichtung (Not-Halt)
Nullstellung der Stellteile
Bewegen des Krans (z. B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
Quetsch- und Scherstellen (z. B. am Steuerstand)
Geräusche/Schwingungen (auffällige)
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt):
Hubzylinder
Schwenkwerk
Hubwinde
Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege):
Begrenzer für max. und min. Hubzylinderstellungen
Begrenzer für Auslegerteleskopieren
Begrenzer für Schwenken (z. B. Standsicherheit)
Hubbegrenzer an Hubwinde
Senkbegrenzer an Hubwinde (min. 2 Windungen gem. DGUV Vorschrift; min. 3 Windungen siehe Herstellerangaben)
Begrenzer für Schlaffseil
Akustische Warnung
(z. B. Hupe bei Ausladung > 12 m gem. DIN EN 12999:2020-06)
Höhenwarneinrichtung
Transportsicherungen für Abstützungen
Weitere Sicherheitseinrichtungen:
Festangebaute LAM

4. Funktionsprüfung mit Last

PrüfgegenstandVorhandenVollständigNicht zutreffendBemerkungenGeringer MangelErheblicher Mangel
Warneinrichtungen (bei 90 % der Tragfähigkeit + bei Überschreitung - gem. DIN EN 12999:2020-06)
Lastmomentbegrenzung einschließlich Bereichsbegrenzung (kleine Last mit großer Ausladung und große Last mit kleiner Ausladung)kleine Last:[t], große Last[t]
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt):
Hubzylinder
Schwenkwerk
Hubwinde (mit Nennseilzugkraft)
Bewegen des Krans (z. B. Hubzylinder/Ausleger; Teleskope; Schwenkwerk; Hubwinde über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
Geräusche/Schwingungen (auffällige)
Festangebaute LAM

5 Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen

Bemerkungen:

PrüfdatumUnterschrift der Prüfperson

§ 26 DGUV Vorschrift 52 und 53

  1. (3)

    Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass

    1. 1.

      kraftbetriebene Turmdrehkrane,

    2. 2.

      kraftbetriebene Fahrzeugkrane,

    3. 3.

      ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,

    4. 4.

      LKW-Anbaukrane

    mindestens alle 4 Jahre von einer sachverständigen Person geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

  2. (4)

    Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3

    • kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich,

    • kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich

    von einer sachverständigen Person geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.