DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 5 - 5 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist nicht festgelegt. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und anderen Schulungsträgern speziell gestaltete Bedienerausweise für Hubarbeitsbühnen herausgegeben.

Der Bedienerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Bedieners vor, dass die ausbildende Stelle die Bauarten benennt, auf denen die Ausbildung erfolgte.

Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen eingetragen werden.

Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt.