DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Abschnitt 3.1.7 - 3.1.7 Prüfung
Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch den Bediener
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person
Prüfung nach besonderen Vorkommnissen
Prüfnachweis (Einsichtnahme durch den Bediener)
Bedeutung der Prüfplakette