DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmenden

An einem Lehrgang dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Anzahl der Teilnehmenden kann bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers bzw. einer Ausbildungshelferin auf 20 Personen erweitert werden.

2.4.2 Ausbildungsleistung

Antragstellende haben zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 80 Teilnehmende in Grundausbildungen/Aufbaulehrgängen/Fortbildungen geschult werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 2, 3 und 4 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.

Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Je Tag dürfen höchstens 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden, wobei insgesamt mindestens drei Pausen vorzusehen sind, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Jeder Ausbildungsabschnitt ist als geschlossenes Seminar thematisch zu konzipieren. Teilnehmende einer Fortbildung dürfen nicht in eine Grundausbildung oder einen Aufbaulehrgang integriert werden.

Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 2, 3 und 4 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in reinen Präsenzlehrgängen vermittelt, die eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellen.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

  • Teillernziel

  • Zeitangaben

  • Methoden

  • Visualisierung

  • Medien

  • benötigte Materialien

  • genaue Beschreibung der zu unterrichtenden Maßnahmen

  • gegebenenfalls Praxisanleitung

  • gegebenenfalls Hintergrundinformationen für die Lehrkraft

  • Erfolgskontrollen

Anhang 5 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sind Unterrichtsbegleitmaterialien auszuhändigen, die es ihm ermöglichen, die einzelnen Lehrinhalte nachzuvollziehen.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden einer Aus- und Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrgangsleitung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmende nach theoretischer und praktischer Erfolgskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Daten beinhalten:

  • Titel: Bescheinigung über die Teilnahme an einer Grundausbildung, Aufbaulehrgang bzw. Fortbildung für Betriebssanitäter oder Betriebssanitäterinnen

  • Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten

  • Themen der Fortbildung

  • Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden

  • Zeitraum der Schulungsmaßnahme

  • Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme

  • Durchführende Lehrkraft

  • Registriernummer der Veranstaltung

  • Name und Kennziffer der geeigneten Stelle

  • Ort, Datum und Unterschrift der Lehrkraft bzw. der Ausbildungsstelle

Wird die Teilnahmebescheinigung in elektronischer Form erstellt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschrift die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss kryptographische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der technischen Richtlinie 02102-01 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 6.

2.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Dokumentation der Teilnahmevoraussetzungen (siehe Abschnitt 1)

  • Art der jeweiligen Aus- und Fortbildungsmaßnahme

  • Ort und Zeit der Maßnahme

  • täglicher Teilnahmenachweis (z. B. Kursbuch oder ähnliches)

  • Name der verantwortlichen Ärztin bzw. des verantwortlichen Arztes, Namen der Lehrkräfte

  • vergebene Registriernummer des Lehrgangs

  • Angaben zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion der verwendeten Gesichtsmasken

  • Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmenden

  • Arbeitgeber des Teilnehmenden

  • Ergebnis der Erfolgskontrolle

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.

Mit der Dokumentation sind alle an der Veranstaltung Teilnehmenden zu erfassen.

Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion vermerkt sein.

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) und eines Unterrichtsnachweises empfohlen.

Wird die Lehrgangsdokumentation in elektronischer Form geführt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschriften die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss krytopgraphische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der Technischen Richtlinie 02102-01 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Wird die analoge Lehrgangsdokumentation in eine elektronische Form überführt, sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 "Ersetzendes Scannen" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in ihrer jeweils aktuellen Fassung umzusetzen.

Sämtliche in elektronischer Form geführten Lehrgangsdokumentationen einschließlich der dazu gehörigen Metadaten sind fünf Jahre aufzubewahren und den Unfallversicherungsträgern nach Aufforderung ohne Weiteres unverzüglich zu übermitteln.