DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1
Medizinischer Hintergrund

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Ärztin bzw. eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärztinnen bzw. Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärztinnen bzw. die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärztinnen bzw. Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Die Ärztin oder der Arzt führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere haben sie dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten. Bei Bedarf steht die medizinische Fachaufsicht der Ausbildungsstelle/den Lehrkräften bei medizinischen Fragen beratend zur Seite.

Die Ärztin oder der Arzt steht Stellen ohne Hygienefachkraft oder Desinfektor bei Fragen zur Hygiene zur Verfügung.

Stellen, die Aus- und Fortbildungen von Betriebssanitäterinnnen oder Betriebssanitätern durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Dieser schriftlichen Vereinbarung ist eine Kopie der Approbation sowie der fachlichen Qualifikation beizufügen.

Ein Gestaltungsbeispiel für eine Vereinbarung zur Übernahme der ärztlichen Fachaufsicht ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.2
Lehrkräfte

Antragstellende haben nachzuweisen, dass sie selbst zur Ausbildung befähigt sind oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügen.

Die medizinisch-fachliche Voraussetzung, das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z. B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für Lehrkräfte des betrieblichen Sanitätsdienstes bei einer nach Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinisch-fachlich, pädagogisch und fachspezifisch fortzubilden.

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre

  • Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form

Medizinisch-fachliche Qualifikation

  • Notfallmedizinische Ausbildung: mindestens sanitäts-/rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten inkl. dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung. Liegt die medizinisch-fachliche Grundqualifikation bei Beginn der fachspezifischen Lehrkräftequalifikation länger als 3 Jahre zurück, ist eine aktuelle Fortbildung im Umfang von mindestens 30 Unterrichtseinheiten nachzuweisen.

  • Die ärztliche Approbation wird als medizinisch-fachliche Grundqualifikation anerkannt, eine medizinische Fortbildung vor Beginn der fachspezifischen Lehrkräftequalifikation ist nicht erforderlich. Davon unberührt gelten die Regelungen zur medizinisch-fachlichen, pädagogischen und fachspezifischen Fortbildung für die Lehrkraft betrieblicher Sanitätsdienst.

Pädagogische Qualifikation

Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 mit aktueller Lehrberechtigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

Fachspezifische Lehrkräftequalifikation

Diese umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten und kann wie folgt aufgeteilt werden:

  1. a)

    Fachdidaktische Lehrkräfteschulung im Bereich des betrieblichen Sanitätsdienstes (16 Unterrichtseinheiten):

    • Ziele und Rahmenbedingungen der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern

    • Planung, Durchführung und Analyse von Aus- und Fortbildungen im betrieblichen Sanitätsdienst

    • Vorgesehene Lehr- und Lernformen des Leitfadens

Diese 16 Unterrichtseinheiten müssen bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden.

  1. b)

    Schulung zum Thema "Sicherheit und Gesundheit im Betrieb" (8 Unterrichtseinheiten)

Beispiele hierfür sind Schulungen zu folgenden Themen: Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz, arbeitsmedizinische Vorsorge, Gefahrstoffe, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Arbeitstätten, Brandschutz. Diese Schulungen müssen nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden.

Von der gesamten fachspezifischen Lehrkräftequalifizierung (24 Unterrichtseinheiten) können maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, indem E-Learning und Präsenzanteile ineinandergreifen, sich ergänzen oder aufeinander aufbauen. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

Hospitation

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase bei mindestens einer Grundausbildung und einem Aufbaulehrgang als Lehrkraft unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen haben. Der Nachweis kann mit einem Hospitationsprotokoll erbracht werden.

Ein Gestaltungsbeispiel für ein Hospitationsprotokoll ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

Medizinisch-fachliche, pädagogische und fachspezifische Fortbildung

Inhalte bzw. Ziele der Lehrkräfte-Fortbildung (24 Unterrichtseinheiten in drei Jahren):

  • Sicherung/Vertiefung relevanter fachlicher Grundlagen

  • Sicherstellung der fachlichen Aktualität

  • Erweiterung methodischer Kompetenzen

  • Berücksichtigung angrenzender Themenfelder/ Inhalte (perspektivische Entwicklungsoptionen des Themengebiets "Betriebssanitäter")

Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, gleichermaßen medizinisch-fachlich, pädagogisch und fachspezifisch im Umfang von mindestens insgesamt 24 Unterrichtseinheiten, fortgebildet werden. Davon müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten med./fachl., bezogen auf die Inhalte der Betriebssanitäter- bzw. Betriebssanitäterinnen-Ausbildung, und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 nachgewiesen werden. Anderweitige Fortbildungen, deren Inhalte sich auf Themen zu "Sicherheit und Gesundheit im Betrieb" beziehen, können im Umfang bis zu 8 Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Diese Fortbildung muss nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden. Beispiele hierfür sind Fortbildungen im Arbeitsschutz, Arbeitsrecht, Brandschutz etc.

Bei der Fortbildung können maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, indem E-Learning und Präsenzanteile ineinandergreifen, sich ergänzen oder aufeinander aufbauen. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

Ist die Frist für die Fortbildung überschritten, ohne dass eine Fortbildung im erfoderlichen Umfang absolviert wurde, erlischt die Lehrberechtigung. Zur Wiedererlangung der Lehrberrechtigung ist die fachspezifische Lehrkräftequalifikation im Umfang von mind. 24 Unterrichtseinheiten sowie die aktuelle Lehrberechtigung Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 nachzuweisen.

Einsatz von Fachreferenten

Wird eine qualifizierte Fachreferentin bzw. ein qualifizierter Fachreferent, z. B. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt, für ein spezifisches Thema in einem zeitlich eng begrenzten Umfang eingesetzt, kann bei dieser bzw. diesem auf den Nachweis einer speziellen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme verzichtet werden. Dieser Einsatz muss nach Absatz 2.4.6 dieses DGUV Grundsatzes dokumentiert werden.

2.2.3
Erfahrung in Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes verfügen. Das ist der Fall, wenn sie oder ihre Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im betrieblichen oder öffentlichen Rettungsdienst tätig sind und praktische Einsatzerfahrungen nachweisen können.

Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden, das heißt Tätigkeiten im Rettungsdienst, Werksrettungsdienst oder als First Responder.

Ein Gestaltungsbeispiel für den Nachweis über die Erfahrung in Organisation und Durchführung der Tätigkeit im Rettungsdienst ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.4
Versicherungsschutz

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese aufgrund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.