DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

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Abschnitt 2.1 - 2 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern
2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit - in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zu seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung im betrieblichen Sanitätsdienst nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ist in der Regel zum Nachweis ihrer bzw. seiner Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern ( § 150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Feststellung der Eignung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

Eine Übertragung der Aus- und Fortbildung im betrieblichen Sanitätsdienst an andere Personen, die nicht Beschäftigte der geeigneten Stelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, insbesondere Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn

  • der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen gegenüber sicherstellt, dass die Schulungen im Sinne dieses Grundsatztes (zeitlich und inhaltlich) durchgeführt werden,

  • die Organisation, Sachmittelausstattung und hygienischen Anforderungen vollumfänglich durch die geeignete Stelle erfolgen,

  • das wirtschaftliche Risiko bei der Ausbildungsstelle bleibt,

  • bei Kundenaquise durch Dritte, diese die Ausbildungsstelle namentlich benennen.

Geeignete Stellen dürfen keine anderen Stellen mit der Durchführung von Betriebssanitätsdienstschulungen beauftragen.

2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff. SGB X mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragt. Anträge sind somit an diese Berufsgenossenschaft zu richten.

War die Eignung einer Ausbildungsstelle bereits festgestellt, erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen zur Verlängerung der Feststellung der Eignung nicht mehr oder die Feststellung der Eignung wurde widerrufen, so kann ein neuer Antrag auf Feststellung der Eignung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Eignung gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

2.1.2 Prüfung

Die Unfallversicherungsträger sowie von den Unfallversicherungsträgern beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Die geeignete Stelle ist verpflichtet, jede Veranstaltung - in der Regel 10 Tage vor Beginn - mittels vorgegebenem Meldeverfahren bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG zu melden und die Meldung aktuell zu halten.

2.1.3 Befristung, Widerruf der Eignung

Die Feststellung der Eignung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Die Feststellung der Eignung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung weiterhin bestehen, z. B. durch Fortbildung der Lehrkräfte. Die Feststellung der Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist, wenn die Aus- bzw. Fortbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, die sich aus der Feststellung der Eignung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Feststellung der Eignung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.