DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Sachliche Voraussetzungen

2.3.1 Räumlichkeiten

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

2.3.2 Demonstration- und Übungsmaterial

Es müssen die notwendigen und zeitgemäßen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Präsentationsmedien zur Verfügung stehen.

2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Zu 2.3.1 Räumlichkeiten

Der Raum muss wenigstens 50 m2Grundfläche aufweisen.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.

Zu 2.3.2 Demonstrations- und Übungsmaterial

Zur Grundausstattung an Präsentations-Medien gehören beispielsweise Tageslichtschreiber und Lehrfolien, Flip-Chart, Video-Anlage, Videos, Notebook und Beamer.

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien in ausreichender und der Gruppengröße angepasster Anzahl vorhanden sein:

  • Übungsgeräte zur Herz-Lungen-Wiederbelebung (zwei je Lehrgang)

  • auswechselbare Gesichtsmasken zur Beatmung durch Mund und Nase

  • AED-Demonstrations-/Trainingsgerät

  • Pupillenleuchten

  • manuelle Blutdruckmessgeräte inkl. Stethoskope

  • Blutzuckermessgeräte

  • Beatmungsbeutel mit Masken

  • Sauerstoffbehandlungsgerät inkl. Zubehör

  • Intubationsphantom für supraglottische Atemwegshilfen (optional) 1

  • Injektionsbesteck einschließlich Übungsmaterialien

  • Infusionsbesteck einschließlich Übungsmaterialien

  • Immobilisationsmaterial

  • Verbandkasten DIN 13157

  • Augenspülflasche nach DIN EN 15154-4:2009-07

  • Sanitätskoffer/Notfallrucksack nach DIN 13155

  • Transportgeräte/Rettungsgeräte

  • Auswahl an Persönlicher Schutzausrüstung

Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenen Verfalldatum können verwendet werden.

Zu 2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Unter dem Begriff "Desinfektion und allgemeine Hygiene" wird ein Hygienemanagement verstanden mit dem Ziel, die Anforderungen an die Hygiene organisatorisch und funktionell umzusetzen. Alle hygienischen Maßnahmen werden in einem detaillierten Hygieneplan erfasst, der eine Handlungsanweisung für alle Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, darstellt. Dieser ist verpflichtend und stellt die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen sicher.

(Gestaltungsbeispiel für einen detaillierten und übersichtlichen Hygieneplan siehe Anhang 1)

Der Hygieneplan ist in haftungsrechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wichtig ist vor allem, dass der Hygieneplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sich auf die jeweilige geeignete Stelle bezieht. Unternehmen, die an mehreren Standorten vertreten sind, können zwar einen allgemeinen Hygieneplan (Rahmenhygieneplan) herausgeben, jedoch müssen spezifische Unterschiede in den Plan eingearbeitet sein. Die eingesetzten Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, müssen unterwiesen sein und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss dafür Sorge getragen werden, dass alle relevanten Flächen der Übungsmaterialien (Gesichtsmasken, Übungsgeräte zur Wiederbelebung) wirksam erreicht werden. Der Luftwegewechsel der Übungsphantome ist im Intervall der Herstellerangaben durchzuführen. Bei den Materialien (AED-Demonstrations-/Trainingsgerät, Übungsmatten usw.) reicht eine Flächendesinfektion aus.

Besonders bei den auswechselbaren Gesichtsmasken müssen sichere Desinfektionsverfahren für die Aufbereitung genutzt werden. Hier kommen das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion in Betracht.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss die bakterizide, fungizide und begrenzt viruzide Wirkungsweise sichergestellt sein. Das angewandte Desinfektionsmittel und -verfahren ist fachkundig (z. B. verantwortliche ärztliche Fachkraft der Stelle, Desinfektor) auszuwählen und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben im Hygieneplan schriftlich festzulegen.

Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolls erfasst werden.

Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und die Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen. Bei regionalen gesundheitlichen Sondersituationen müssen länderspezifische Vorgaben, z. B. Infektionsschutz-Verordnungen sowie die Vorgaben der regional zuständigen Behörden vollumfänglich beachtet werden.

Die supraglottische Atemwegshilfe kann auf Wunsch des Unternehmens unter der Verantwortung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes eingesetzt werden.