DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit - in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu ihrer bzw. seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ist in der Regel zum Nachweis ihrer bzw. seiner Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (§ 150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Ermächtigung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

Eine Übertragung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen an andere Personen, die nicht Beschäftigte der ermächtigten Stelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, insbesondere Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn:

  • der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen gegenüber sicherstellt, dass die Schulungen im Sinne dieses Grundsatzes (zeitlich und inhaltlich) durchgeführt werden

  • die Organisation, Sachmittelausstattung und hygienischen Anforderungen vollumfänglich durch die ermächtigte Stelle erfolgt

  • das wirtschaftliche Risiko bei der Ausbildungsstelle bleibt

  • bei Kundenakquise durch Dritte diese die Ausbildungsstelle namentlich benennen

Ermächtigte Stellen dürfen keine anderen Stellen mit der Durchführung von Erste Hilfe-Schulungen beauftragen.

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff. SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.

Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.

War eine Ausbildungsstelle bereits ermächtigt, erfüllt aber die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ermächtigung nicht mehr oder die Ermächtigung wurde widerrufen, so kann ein neuer Antrag auf Ermächtigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Ermächtigung gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

2.1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z. B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".