DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr

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Abschnitt II - II Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Prüfgrundsätze ist/sind:

Befähigte Person - eine Person, die durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann (s. auch Tabellen 1 und 2). Dazu muss sie eine berufs- oder feuerwehrspezifische Ausbildung (z. B. Gerätewart oder Gerätewartin nach landesrechtlichen Bestimmungen - FwDV 2, Werkfeuerwehrtechniker, Werkfeuerwehrtechnikerin) absolviert haben, durch die die beruflichen oder fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie sollte auch praktisch mit Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr umgegangen sein (Erfahrung) und muss Anlässe, die Prüfungen auslösen, kennen. Zur Erhaltung ihrer Qualifikation muss sie regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden.

Befähigte Person ist auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller oder der Herstellerin ausgebildete oder autorisierte Fachkraft.

Zur Prüfung befähigte Personen unterliegen bei der Durchführung der Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und dürfen von diesen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Die Gerätewartin bzw. der Gerätewart sollte durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin schriftlich bestellt sein und muss mit der Ausführung der Prüftätigkeiten beauftragt werden.

Benutzung - jede Handhabung, die zu einer Veränderung des sicherheitstechnischen Zustandes einer Ausrüstung oder eines Gerätes führen kann.

Dokumentation - Nachweis über die Durchführung von Prüfungen und deren Ergebnis. Die Dokumentation kann in Prüflisten, Prüfkarteien oder Prüfbüchern handschriftlich, EDV-gestützt oder in Textform erfolgen, sofern nach Herstellerangaben oder diesen Prüfgrundsätzen (s. z. B. III 3.6) keine anderslautenden Forderungen bestehen. Regelmäßige Prüfungen sind zu dokumentieren. Erfolgt eine ausschließlich EDV-gestützte Dokumentation der Prüfung, ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Prüfer erfolgt. Dies kann z. B. mit Zugriffsbeschränkung durch Passwörter erfolgen. Jeder geprüfte Gegenstand muss der jeweiligen Prüfung, z. B. durch eine Gerätenummer, eindeutig zugewiesen werden können. Durch die Gerätenummer lassen sich auch Prüfungen mehrerer Geräte in einem Nachweis (z. B. Prüfnachweis für Schläuche) dokumentieren.

Der Prüfnachweis sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art der Prüfung (regelmäßige Prüfung mit z. B. Sicht-, Funktions-, Dichtprüfung)

  • Datum der Prüfung (letzte, nächste)

  • Durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen/Mängelbeseitigung/außer Dienststellung

  • Was/ wonach wurde geprüft (z. B. nach DGUV Grundsatz 305-002)

  • Prüfergebnis (einsatzbereit: Ja/Nein)

  • Messergebnisse, wenn Bestandteil der durchzuführenden Prüfung

  • Personalisierung (z. B. Unterschrift, Signatur, Zugriffsberechtigung)

Die Dokumentationsunterlagen oder -dateien sollten über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt werden, um eine gewisse "Entwicklung" erkennen zu können. Zumindest jedoch sind die Prüfnachweise der letzten Prüfung bereitzuhalten.

Regelmäßige Prüfungen - im Wesentlichen Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfungen, bei denen der Zustand von Bauteilen oder Baugruppen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt wird. Zur Beurteilung kritischer Bauteile oder Baugruppen kann eine Demontage erforderlich werden. Die regelmäßigen Prüfungen sind von dazu befähigten Personen durchzuführen. Sie können bei der Durchführung durch andere unterwiesene Personen unterstützt werden. Die Verantwortung verbleibt bei der befähigten Person.

Einsatzfahrzeuge sind regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

Sichtprüfungen - Kontrolle auf äußerlich erkennbare Schäden, Mängel und Einschränkungen der Schutzfunktion ohne Zuhilfenahme von Prüfmitteln. Eine Sichtprüfung ist grundsätzlich vor jeder Übung und nach jeder Benutzung durchzuführen. Sie kann von Feuerwehrangehörigen durchgeführt werden, die im Umgang mit der jeweiligen Ausrüstung, des jeweiligen Gerätes oder der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen sind. Sie trägt dazu bei, dass Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen sicher und betriebsbereit sind. Diese Prüfungen müssen nicht dokumentiert werden.

Unterwiesene Personen - Feuerwehrangehörige, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung bzw. Verwendung der jeweiligen Ausrüstungen, Geräte und persönlichen Schutzausrüstungen unterrichtet und erforderlichenfalls ausgebildet sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurden.

Tabelle 1
Erforderliche Ausbildung/Qualifikation für die Prüfungen nach Kapitel III

Ausrüstungen/GerätePrüfung nach DGUV Grundsatz 305-002 AbsatzPrüfung durch
Gerätewart oder
Gerätewartin mit Ausbildung nach
Hersteller oder Autorisierte/Sachverständige
FwDV 2FwDV 2 und spezifische zusätzliche Ausbildung *
Feuerwehr-Haltegurte (DIN 14927)1X
Feuerwehrleinen (DIN 14920)2X
Sprungpolster ** (DIN 145151-3) 3.1.1X
3.1.2X
3.1.3X
Hakenleitern (DIN EN 1147)4.3X
Steckleitern (DIN EN 1147)4.4X
Klappleitern (DIN EN 1147)4.5X
Dreiteilige Schiebleitern (DIN EN 1147)4.6X
Multifunktionsleitern (DIN EN 1147)4.7X
Rettungsplattform (DIN 14830)5X
Rollcontainer (-wagen)
Fachempfehlung FA-T des DFV
6X
Druckschläuche (DIN 14811)7X
Saugschläuche
(DIN EN ISO 14557, DIN 14810 Z)
8X
Formstabile Druckschläuche
(DIN EN 1947, DIN 14817 (Z))
9X
Pumpen10X
Wasserführende Armaturen11X
Hebekissensysteme bis 1,0 bar
(DIN EN 13731)
12.1.1.1X
12.1.1.2X
Hebekissensysteme über 1,0 bar
(DIN EN 13731)
12.2.1.1X
12.2.1.2X
Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte
(DIN EN 13204, DIN 14751 Z)
13.2X
13.3X
Seile (DIN EN 13414, DIN 3088 Z)14X
Rundschlingen15.2X
Schäkel15.3X
Mehrzweckzüge (DIN 14800-5)16X

Mit der Prüfung einzelner in dieser Tabelle enthaltenen Ausrüstungen und Geräte können auch Personen beauftragt werden, die ihre Befähigung hierzu durch eine vergleichbare Ausbildung erlangt haben.

Prüfaufgaben können, wenn nicht ohnehin vorgegeben, auch an entsprechend qualifizierte Dritte vergeben werden (z. B. Hersteller). Anm. Voraussetzung für die jeweilige Prüfung ist auch das Vorhandensein der erforderlichen Werkzeuge, Messeinrichtungen usw.

Tabelle 2
Erforderliche Ausbildung/Qualifikation für die Prüfungen nach Kapitel IV

Ausrüstungen/GerätePrüfung nach DGUV Grundsatz 305-002 AbsatzPrüfung durch
Gerätewart oder
Gerätewartin mit Ausbildung nach
Hersteller oder Autorisierte/Sachverständige
FwDV 2FwDV 2 und spezifische zusätzliche Ausbildung *
Feuerwehrfahrzeuge allgemein - Betriebssicherheitsprüfung1X
Hubrettungsfahrzeuge2.1X
2.2.1.1X
2.2.1.2X
2.2.1.3X
Rettungskörbe an
Hubrettungsfahrzeugen
3.2.1X
3.2.2X
3.2.3X

Mit der Prüfung einzelner in dieser Tabelle enthaltenen Ausrüstungen und Geräte können auch Personen beauftragt werden, die ihre Befähigung hierzu durch eine vergleichbare Ausbildung erlangt haben.

Prüfaufgaben können, wenn nicht ohnehin vorgegeben, auch an entsprechend qualifizierte Dritte vergeben werden (z. B. Hersteller).

In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (z. B. Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die vorhandenen Fachkenntnisse im Einzelfall nicht ausreichen. Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist für solche Prüfungen eine der Prüfaufgabe angemessene berufliche Qualifikation erforderlich.

Beachte Punkt 3.3.2

In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (z. B. Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die vorhandenen Fachkenntnisse im Einzelfall nicht ausreichen. Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist für solche Prüfungen eine der Prüfaufgabe angemessene berufliche Qualifikation erforderlich.