DGUV Grundsatz 300-003 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 1: Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Qualitätsmanagementsystemen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Gültigkeit von Zertifikaten

Geltungsdauer des Zertifikats

Die Gültigkeit des Zertifikates wird, sofern keine Rechtsvorschrift dem entgegensteht, auf maximal fünf Jahre befristet, bei QM-Zertifikaten auf maximal drei Jahre. Statt einer zeitlichen Befristung kann das Zertifikat auch auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt werden.

Das Zertifikat wird ungültig

  1. a.

    nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates,

  2. b.

    nach Kündigung des Prüf- und Zertifizierungsvertrages,

  3. c.

    nach Kündigung des Vertrages für Kontrollmaßnahmen, sofern der Vertrag nicht die Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen zum Ziel hat und der Zertifikatsinhaber innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass mit einer anderen benannten Stelle ein Vertrag über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach Vertragsende geschlossen wurde, oder

  4. d.

    nach Entzug durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle.

Entzug des Zertifikats

Das Zertifikat kann insbesondere entzogen werden, wenn

  1. a.

    der Inhaber des Zertifikates die Verpflichtungen, die sich aus dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung bzw. aus dem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle geschlossenen Vertrag ergeben, nicht oder nicht mehr erfüllt,

  2. b.

    sich herausstellt, dass der Inhaber des Zertifikates oder sein Beauftragter die Prüf- und Zertifizierungsstelle oder deren Beauftragten getäuscht oder zu täuschen versucht hat,

  3. c.

    irreführende oder anderweitig unzulässige Werbung, insbesondere mit dem Prüfzeichen oder mit dem Zertifikat, betrieben oder das Prüfzeichen oder das Zertifikat missbräuchlich verwendet wird oder wenn gesetzliche Bestimmungen bei der Vermarktung eines Produkts nicht eingehalten werden,

  4. d.

    sich die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtige Nachprüfung festgestellt worden ist, dass das Produkt den geänderten Anforderungen entspricht,

  5. e.

    das Produkt nicht mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,

  6. f.

    nachträglich an den Produkten Mängel festgestellt werden, die bei der Prüfung nicht erkannt wurden und die trotz schriftlicher Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle in der festgelegten Frist nicht abgestellt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegen gestanden hätten,

  7. g.

    die Rechtsgrundlage für die Zertifizierung eines Produktes nicht mehr gegeben ist,

  8. h.

    es sich herausstellt, dass es sich bei dem zertifizierten Produkt um ein Plagiat handelt,

  9. i.

    bei QM-Systemen sich die der Auditierung zugrunde gelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsfristen geändert haben, es sei denn, dass durch kostenpflichtiges Nachaudit festgestellt worden ist, dass das System den geänderten Anforderungen entspricht,

  10. j.

    bei QM-Systemen das Zertifikat für Betriebsbereiche verwendet wird, für die es nicht ausgestellt wurde,

  11. k.

    nachträglich an dem QM-System Abweichungen festgestellt werden, die bei dem Audit nicht erkannt wurden, oder sonst Tatsachen bekannt werden, die der Erteilung eines Zertifikates entgegenstehen.

  12. l.

    eine harmonisierte Norm zurückgezogen wird und die Normungslücke schließenden Beschlüsse der nationalen und europäischen Erfahrungsaustauschkreise der notifizierten und/oder benannten Stellen vom Produkt nicht erfüllt werden.

Das Zertifikat ist im Original an die Prüf- und Zertifizierungsstelle zurückzugeben.

Aussetzung und Beschränkung des Zertifikates

Statt des Entzugs kann die Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Zertifikat aussetzen, d.h. das Zertifikat ruht für die Dauer der Aussetzung. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist darüber hinaus berechtigt, das Zertifikat auszusetzen, um zu überprüfen, ob ein Entzug des Zertifikats aufgrund vorliegender Indizien berechtigt ist. Für die Dauer der Aussetzung darf der Zertifikatsinhaber das Zertifikat nicht verwenden und, sofern eine Rechtsvorschrift dies so festlegt, das Produkt nicht in Verkehr bringen.

Sofern mit dem Zertifikat ein Prüfzeichen zuerkannt wurde, darf das Produkt während der Aussetzung nicht mit dem Prüfzeichen gekennzeichnet werden. Auf Lager befindliche Produkte des betreffenden Typs, dürfen ebenfalls nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle teilt dem Zertifikatsinhaber nach abschließender Entscheidung schriftlich mit, ob die Aussetzung - ggf. mit bestimmten Auflagen - wieder aufgehoben oder das Zertifikat endgültig entzogen wird.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann anstelle einer Zurückziehung den Geltungsbereich eines Zertifikates einschränken.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, die Aussetzung, die Beschränkung bzw. den Entzug eines Zertifikates zu veröffentlichen.