Abschnitt 3.4 - 3.4 Auditierung, Zertifizierung und Überwachung eines Qualitätsmanagementsystems
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle auditiert und zertifiziert ein QM-System auf der Grundlage
- a.
einer EU-Rechtsvorschrift (z. B. umfassende Qualitätssicherung nach Maschinenrichtlinie, Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen oder Schiffsausrüstungsrichtlinie),
- b.
der DIN EN ISO 9001 im jeweiligen Ausgabestand oder
- c.
anderer normativer Dokumente/Rechtsgrundlagen
Für ein QM-System nach einer EU-Rechtsvorschrift gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als sie den Anforderungen der betreffenden EU-Rechtsvorschrift nicht widersprechen:
Der Auftraggeber hat der Prüf- und Zertifizierungsstelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das QM-Handbuch, und auf Anforderung Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie mitgeltende Unterlagen zu diesen Dokumenten zur Verfügung zu stellen.
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle führt Audits in dem betreffenden Unternehmen zur Auditierung des QM-Systems durch.
Die Prüf- und Zertifizierungsstelle bewertet das QM-System entsprechend den Zertifizierungskriterien und stellt bei positiver Entscheidung ein Zertifikat aus, mit dem die Übereinstimmung des QM-Systems mit der betreffenden EU-Rechtsvorschrift, der DIN EN ISO 9001 im jeweiligen Ausgabestand oder anderer normativen Dokumente/Rechtsgrundlagen erklärt wird.
Eine negative Entscheidung wird dem Auftraggeber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.
Der Inhaber des Zertifikates hat alle Beanstandungen, die ursächlich mit dem zertifizierten QM-System in Zusammenhang stehen könnten, sowie die hieraufhin ergriffenen Maßnahmen unverzüglich aufzuzeichnen und der Prüf- und Zertifizierungsstelle unverzüglich zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Um die Übereinstimmung des angewendeten QM-Systems mit dem zertifizierten QM-System zu überprüfen, führt die Prüf- und Zertifizierungsstelle grundsätzlich jährlich Audits zur Überwachung des QM-Systems durch. Der Inhaber des Zertifikates hat hierzu sicherzustellen, dass die Auditorinnen und Auditorenen während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den entsprechenden Betriebsbereichen erhalten und ihnen die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Im gesetzlich geregelten Bereich hat die Prüf- und Zertifizierungsstelle das Recht, in begründeten Fällen zusätzliche unangekündigte Audits durchzuführen.
Die Kosten für die Überwachungstätigkeiten trägt der Auftraggeber. Die Höhe bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Tätigkeiten geltenden Gebührenordnung.
Der Zertifikatsinhaber teilt unverzüglich der Prüf- und Zertifizierungsstelle mindestens in Textform Veränderungen mit, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte. Dies sind insbesondere:
Änderung des Namens
Änderung der Adresse bzw. der Kontaktadresse
Änderung der Rechtsform
Eigentümerwechsel
Geschäftsaufgabe
Insolvenz
Sollte der Zertifikatsinhaber feststellen, dass er die Zertifizierungsanforderungen nicht mehr erfüllt, hat er dies der Prüf- und Zertifizierungsstelle ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Die Auswahl, Festlegung der Anzahl und Benennung der einzusetzenden Auditorinnen und Auditoren obliegt der Prüf- und Zertifizierungsstelle. Sie stellt dem Auftraggeber auf Wunsch Hintergrundinformationen zu den ausgewählten Personen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgeschlagenen Personen abzulehnen. In diesem Fall unterbreitet die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen neuen Vorschlag. Die Berechtigung zur Ablehnung steht dem Auftraggeber zu Beginn der Vorbereitungs- und Überwachungsphase je einmal zu. Für den Fall, dass eine Auditorin oder ein Auditor unmittelbar vor oder während des Audits ausfällt, vereinbart die Prüf- und Zertifizierungsstelle mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen.