DGUV Grundsatz 300-003 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 1: Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Qualitätsmanagementsystemen

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Abschnitt 3.1 - 3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Produktprüfung

Die Prüfung setzt sich in der Regel zusammen aus der Prüfung der Unterlagen einschließlich Betriebsanleitung/Gebrauchsanleitung und der Prüfung des Baumusters.

Die Prüfung des Baumusters wird in der Prüf- und Zertifizierungsstelle oder in besonderen Fällen an einem mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbarenden Ort durchgeführt. Bei Prüfungen, die nicht in der Prüf- und Zertifizierungsstelle stattfinden, müssen die Räumlichkeiten für die Prüfungen geeignet sein.

Für die Prüfung sind betriebsbereite bzw. verwendungsfertige Baumuster in der von der Prüf- und Zertifizierungsstelle angegebenen Anzahl sowie notwendige Hilfsmittel und Ersatzteile kostenlos bereitzustellen und anzuliefern. Abweichungen sind mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle zu vereinbaren.

Sperrige Prüfobjekte dürfen nur nach vorhergehender Abstimmung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle angeliefert werden. Bei Sendungen aus dem Ausland ist der INCOTERM-Hinweis "delivered duty paid [Standort Prüf- und Zertifizierungsstelle]" anzugeben.

Der Auftraggeber hat auf Anforderung der Prüf- und Zertifizierungsstelle dafür zu sorgen, dass geeignetes Personal zur Verfügung steht, das die Prüfobjekte handhaben und die notwendigen Auskünfte geben kann.

Ist das zu prüfende Baumuster bereits an einen Dritten ausgeliefert, so hat der Auftraggeber von diesem eine Einverständniserklärung zur Durchführung der Prüfung einzuholen.

Der Prüf- und Zertifizierungsstelle ist gestattet, die Fertigungsstätte des zu prüfenden Produktes zu betreten und zu besichtigen.

Über die Ausführung des Baumusters sowie über das Ergebnis der Prüfung erstellt die Prüf- und Zertifizierungsstelle einen Prüfbericht, von dem der Auftraggeber eine Ausfertigung erhält.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle behält sich vor, die Baumuster für Vergleichszwecke aufzubewahren oder vom Auftraggeber aufbewahren zu lassen. Sofern nach der Prüfung in der Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Aufbewahrung des Prüfobjektes nicht erforderlich ist, wird dies nach Freigabe sechs Wochen zur Abholung bereitgehalten. Wird das Prüfobjekt innerhalb dieser Frist nicht zurückgenommen, ist die Prüf- und Zertifizierungsstelle berechtigt, das Prüfobjekt auf Kosten des Auftraggebers zurückzusenden, entgeltlich zu lagern oder entsorgen zu lassen.