DGUV Grundsatz 300-003 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 1: Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Qualitätsmanagementsystemen

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Abschnitt 2.1 - 2 Verfahren
2.1 Antragstellung

Prüfungen, Auditierungen und Zertifizierungen sind bei der betreffenden Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. Informationen sowie Angaben über die beizufügenden Unterlagen sind bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle erhältlich. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausländische Nachweise müssen übersetzt sein. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann fordern, dass die Übersetzung über eine öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzungsfachkraft erfolgt.

Anträge werden grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bearbeitet.

Der Auftraggeber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle vor Vertragsschluss, falls das zur Prüfung/zum Audit vorgesehene Produkt/System bereits Gegenstand eines vergleichbaren Vertrages bei einer anderen GS-Stelle bzw. benannten und/oder notifizierten Stelle war.

Ein Vertrag kommt mit dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsdokument zustande.