DGUV Grundsatz 300-003 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 1: Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Qualitätsmanagementsystemen

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Antrags und der Erbringung der Leistung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle personenbezogenen Daten geheim zu halten. Die DGUV setzt zur Prüfung und Zertifizierung nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die sie zur Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller verpflichtet hat.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Prüfung und Zertifizierung zur Kenntnis gelangten Daten und gewonnenen Ergebnisse, z. B. Typbezeichnung und Messergebnis, in Dateien auf Datenträgern und/oder in Papierform zu speichern und in Rahmen ihrer Aufgaben zu nutzen und zu verarbeiten.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Daten und Ergebnisse anonymisiert veröffentlichen. Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist, oder diese Prüf- und Zertifizierungsordnung oder eine vertragliche Regelung dies erlaubt, darf die Prüf- und Zertifizierungsstelle andere Stellen oder Behörden über Ergebnisse und Zertifikate unterrichten, insbesondere über Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Rücknahme eines Zertifikats. Die Öffentlichkeit wird in den genannten Fällen nur bei einer gesetzlichen Verpflichtung informiert. Der Zertifikatsinhaber bzw. Antragsteller wird über diese Unterrichtung informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist, unterrichtet sie andere notifizierte und/oder benannte Stellen über die negativen und die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Sofern eine Rechtsnorm dazu verpflichtet, erteilt die Prüf- und Zertifizierungsstelle im Einzelfall gegenüber zuständigen Behörden Auskunft über die Prüfung und Zertifizierung. Der Zertifikatsinhaber bzw. Antragsteller wird darüber informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Begutachterinnen und Begutachtern des Akkreditierers und bzw. oder der Befugnis erteilenden Behörde Einsichtnahme in die Unterlagen und Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen.