Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen TRBA 468
In der Fassung vom 20. März 2023 (GMBl S. 330) (1)
Geändert durch die Bek. vom 11. Dezember 2023 (GMBl S. 1092)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 468 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Schutzmaßnahmen: Regeln der guten Zellkulturtechnik | 4 |
Liste der Zelllinien mit Zuordnung zur Schutzstufe | 5 |
Literaturhinweise |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier:
- TRBA 468 "Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen"
- TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"
- TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"
- Bek. d. BMAS v. 20.3.2023 - IIIb 3-34504-7 -
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Neufassung und Ergänzungen folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
A: Neufassung der TRBA 468
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - hat die nachfolgende TRBA 468 "Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen" wird wie folgt neu gefasst:
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