BekGS 911 - Bekanntmachung Gefahrstoffe 911

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Abschnitt 2.2 BekGS 911 - 2 Grundbegriffe des Risikokonzepts

Das Risikokonzept definiert durch die Setzung von zwei Risikoschwellen drei Bereiche - hohes, mittleres und niedriges Risiko - und folgt damit dem Ampelprinzip: rot/gelb/grün. Daran geknüpft sind für jeden Bereich detaillierte Maßnahmenoptionen, aus denen stoff- und tätigkeitsbezogene Maßnahmenpakete zusammenzustellen sind. In diesem Abschnitt werden die Begriffe des Konzeptes erklärt und voneinander abgegrenzt.

Frage 2.1: Was sind Toleranz- und Akzeptanzrisiko?

Antwort: Toleranz- und Akzeptanzrisiko sind zwei stoffunabhängige Größen, mit denen die drei Risikobereiche - hohes, mittleres und niedriges Risiko - voneinander abgegrenzt werden.

Beide Größen geben die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung an. Die Höhe des Toleranzrisikos beträgt 4:1.000. Die Höhe des Akzeptanzrisikos beträgt übergangsweise 4:10.000, die Absenkung auf den endgültigen Wert von 4:100.000 soll zwischen 2013 und 2018 erfolgen.

Die beiden Größen sind die Eckwerte für das gestufte Maßnahmenkonzept zur Risikominderung (s. Frage 2.5).

Frage 2.2: Was sind Toleranz- und Akzeptanzkonzentration?

Antwort: Toleranz- und Akzeptanzkonzentration sind stoffbezogene Größen. Sie geben für den jeweiligen Stoff an, welche Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz dem stoffunabhängigen Toleranz- oder Akzeptanzrisiko entspricht. Sie werden über die Exposition-Risiko-Beziehung des jeweiligen Stoffes abgeleitet.

Die stoffspezifischen Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen sind in Nummer 3 der BekGS 910 zusammengestellt.

Frage 2.3: Was ist eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB)?

Antwort: Die Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) eines krebserzeugenden Stoffes beschreibt die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung bei der inhalativen Aufnahme dieses Stoffes in bestimmten Konzentrationen. Die Exposition-Risiko-Beziehung entspricht einer Dosis-/Konzentrations-Wirkungs-Beziehung.

Bei der Ableitung der ERB wird als Konvention davon ausgegangen, dass die angegebene Exposition in der Luft am Arbeitsplatz während des gesamten Arbeitslebens einwirkt, d. h. arbeitstäglich acht Stunden über einen Zeitraum von 40 Jahren.

Die Methode zur Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen ist ausführlich in Anlage 2 der BekGS 910 beschrieben. Die ERB werden im AGS auf der Basis von arbeitsmedizinischen, epidemiologischen und toxikologischen Daten erarbeitet.

Frage 2.4: Was ist ein Risiko-Bereich?

Antwort: Das Risikokonzept kennt drei Risikobereiche - hohes, mittleres und niedriges Risiko.

Der Bereich hohen Risikos (rot) liegt oberhalb des Toleranzrisikos, umfasst also Risiken, die größer als 4:1.000 sind und als solche nicht toleriert werden.

Der Bereich mittleren Risikos (gelb) liegt zwischen Toleranz- und Akzeptanzrisiko, umfasst also gegenwärtig Risiken zwischen 4:1.000 und 4:10.000. Nach der Absenkung des Akzeptanzrisikos auf den endgültigen Wert von 4:100.000, die spätestens 2018 erfolgen soll, wird dieser Bereich Risiken zwischen 4:1.000 und 4:100.000 umfassen. Dieses mittlere Risiko wird bei Beachtung des Substitutions- und Minimierungsgebots toleriert, als solches aber nicht akzeptiert.

Der Bereich niedrigen Risikos (grün) liegt unterhalb des Akzeptanzrisikos, umfasst also gegenwärtig Risiken unterhalb von 4:10.000. Nach der Absenkung des Akzeptanzrisikos auf den endgültigen Wert von 4:100.000, die spätestens 2018 erfolgen soll, wird dieser Bereich Risiken unterhalb von 4:100.000 umfassen. Diese niedrigen Risiken werden bei Beachtung des Substitutions- und Minimierungsgebots akzeptiert.

Frage 2.5: Was ist das gestufte Maßnahmenkonzept zur Risikominderung?

Antwort: Das gestufte Maßnahmenkonzept zur Risikominderung ist in Anlage 1 Nummer 5.2 der BekGS 910 aufgeführt. Es besteht aus 19 Einzelmaßnahmen in fünf Kategorien (Administration, Technik, Organisation, Arbeitsmedizin und Substitution). Die Vorgaben zu den Maßnahmen hängen vom jeweiligen Risikobereich ab (hoch, mittel, niedrig). Je höher das Risiko ist, desto höher sind auch die Anforderungen für die erforderlichen Maßnahmen. Beim Vorliegen hoher Risiken sollten die entsprechenden Maßnahmen prioritär umgesetzt werden.

Da das Risikoakzeptanz-Konzept noch nicht in die Gefahrstoffverordnung integriert ist, kommen die administrativen Maßnahmen "Genehmigung mit Auflagen" und "Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde" noch nicht zur Anwendung. Entsprechendes gilt für die Maßnahme "Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen" (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.