GarVO,HH - Garagenverordnung

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§ 6 GarVO - Stellplätze und Fahrgassen

(1) Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen

  1. 1.

    2,30 m, wenn keine Längsseite,

  2. 2.

    2,40 m, wenn eine Längsseite,

  3. 3.

    2,50 m, wenn beide Längsseiten des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sind,

  4. 4.

    3,50 m, wenn der Stellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist.

Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind zu interpolieren:

Anordnung der
Stellplätze
zur Fahrgasse
Erforderliche
Fahrgassenbreite (in m)
Bei einer Stellplatzbreite von
2,30 m2,40 m2,50 m
90 Grad 6,506,005,50
bis 45 Grad3,503,253,00

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. Das gilt auch für offene Stellplatzanlagen.

(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. 1.

    eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,

  2. 2.

    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und

  3. 3.

    in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Kleingaragen ohne Fahrgassen,

  2. 2.

    Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,

  3. 3.

    Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Stellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.