§ 10 GarVO - Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 27 Absatz 3 Satz 1 HBauO entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.