§ 50 NVStättVO - Übergangsregelung
Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 19. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 19. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden.