DGUV Vorschrift 9 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

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Abschnitt 20 - Zu § 10 Abs. 3:

Sicherheitsbeleuchtung siehe

  • Arbeitsstätten-RichtlinieASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung",

  • DIN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik; Notbeleuchtung".

Die Erkennbarkeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn Eigenschaften und Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen der DIN 67510-4 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Teil 4: Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem; Markierungen und Kennzeichnungen" entsprechen.

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:

Die Sicherheitsfarben Grün und Rot können bei langnachleuchtenden Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen leuchten nur Bildzeichen und Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die Bildzeichen und die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.

Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen hinaus ist es empfehlenswert, insbesondere um Personen auf den vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem). Siehe auch BG-Regeln "Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131) und "Optische Sicherheitsleitsysteme" (BGR 216).

Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen, z. B. in Industriehallen; nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem Rotanteil und Natriumdampflampen.