Abschnitt 19 - Zu § 10 Abs. 1:
Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind.
Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden.
Besonders in Fluren empfiehlt es sich, in den Raum hineinragende Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen, die auf Erste-Hilfe-Einrichtungen bzw. Materialien/Einrichtungen zur Brandbekämpfung hinweisen, zu verwenden.
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind unter anderem zu berücksichtigen:
mechanische Einwirkungen,
feuchte Umgebung,
chemische Einflüsse,
Lichtbeständigkeit,
Versprödung von Kunststoffen,
Feuerbeständigkeit.