Abschnitt 17 - Zu § 8 Abs. 3:
Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z. B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.
Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z. B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.