Abschnitt 14 - Zu § 7:
Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.
Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:
Leuchtzeichen und Schallzeichen,
Leuchtzeichen und Sprechzeichen,
Handzeichen und Sprechzeichen,
Handzeichen und Leuchtzeichen.
Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:
Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen zur Warnung vor Stolper-, Absturz- und Rutschgefahr,
Leuchtzeichen, Schallzeichen oder Sprechzeichen,
Handzeichen oder Sprechzeichen.