BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 8 BGV A1 Begr - Zu § 4

§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1)Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2)Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BGRegeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln .

Zu § 4:

Mit § 4 wird der in § 7 Abs. 2 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) geregelte Tatbestand aufgegriffen und an die inzwischen fortentwickelte Rechtslage auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes angepasst. Die Pflicht zur Dokumentation der Unterweisung ist als neues Element in die Unterweisungspflicht des Unternehmers mit aufgenommen worden.