BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 BGV A1 Begr - Zu § 2

§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1)Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
(2)Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.
(3)Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4)Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5)Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

Zu § 2:

Absatz 1 dieser Vorschrift bildet das Kernelement der Grundlagenvorschrift BGV A1. Dem einleitend dargestellten Anspruch entsprechend, analog zu staatlichen Arbeitsschutzvorschriften die zentrale Grundlagenvorschrift für die berufsgenossenschaftliche Prävention zu sein, werden in Satz 1 die Grundpflichten des Unternehmers dem gesetzlichen Auftrag entsprechend umfassend verankert. Satz 2 verknüpft diese dem Unternehmer auferlegten Pflichten mit dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk insgesamt und darüber hinaus mit den jeweiligen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, so weit deren Inhalte auf den gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften nach SGB VII zutreffen.

Die letztgenannte Einschränkung ist notwendig, denn die Verzahnung mit dem staatlichen Recht muss naheliegenderweise auf den gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften nach SGB VII zurückgeführt werden, da staatliches Recht über diesen, dem berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz zugewiesenen Bereich teilweise hinausgeht. Beispiele hierfür sind insbesondere der Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, wie Schutzvorschriften für werdende oder stillende Mütter, tarifrechtlich begründete Arbeitszeitregelungen oder andere schützenswerte Rechtspositionen außerhalb des berufsgenossenschaftlichen Auftrags. Von daher nimmt § 2 Abs. 1 die Anlage 1 in Bezug, die eine nicht abschließende Aufstellung derjenigen staatlichen Vorschriften enthält, in denen - insbesondere - Maßnahmen zur Ausfüllung von § 2 Abs. 1 niedergelegt sind. Diese mit § 2 Abs. 1 vorgenommene Verzahnung von berufsgenossenschaftlichem Satzungsrecht und staatlichem Arbeitsschutzrecht ermöglicht den Berufsgenossenschaften, bei ihrer betrieblichen Aufsichtstätigkeit auch das staatliche Recht in die Beratung und Überwachung mit einzubeziehen und auf § 2 BGV A1 gestützte Anordnungen zu erlassen, die dem Vollzug von materiell dem staatlichen Recht entlehnten Anforderungen dienen.

Absätze 2 und 3 von § 2 verknüpfen die Unfallverhütungsvorschrift einerseits mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und andererseits mit dem vom Unternehmer heranzuziehenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.

Absatz 4 schließt eine im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk auf Grund der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) zu verzeichnende Lücke dergestalt, dass der aus der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift übernommenen Versichertenpflicht, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu befolgen (§ 14 VBG 1, jetzt § 15 BGV A1) nunmehr die logischerweise zu fordernde Unternehmerpflicht, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen, an die Seite gestellt wird.

Mit Absatz 5 erfolgt im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk eine Klarstellung, die auf Grund langjähriger Rechtsprechung längst der gültigen Rechtslage entspricht, gleichwohl nunmehr in Analogie zum Arbeitsschutzgesetz in die BGV A1 übernommen wurde.