BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 32 BGV A1 Begr - Zu § 34

§ 34
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
1."Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. März 2000,
2."Erste Hilfe" (VBG 109) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 1997,
3."Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91),
4."Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12),
5.Die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften so weit sie von der jeweiligen Berufsgenossenschaft erlassen worden sind.

Zu § 34:

Mit dem Inkrafttreten der BGV A1 werden die hier bezeichneten Einzelunfallverhütungsvorschriften aufgehoben. Durch den Fortfall der aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften und den Verzicht auf den Erlass einer eigenständigen Vorschrift zu den Persönlichen Schutzausrüstungen leistet die neue Grundlagenvorschrift einen maßgeblichen Beitrag zur Verschlankung und Straffung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks. Durch die Übernahme aller relevanten Grundpflichten, die Verzahnung mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht sowie die Inbezugnahme des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerks erfolgt diese Straffung ohne Substanzverlust.

Vielmehr trägt die neue BGV A1 maßgeblich dazu bei, die Kooperation der für den Arbeitsschutz in Deutschland zuständigen Stellen zu verbessern und die berufsgenossenschaftliche Prävention auf eine neue Grundlage zu stellen.