Abschnitt 23 BGV A1 Begr - Zu § 19
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten | ||
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(1) | Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. | |
(2) | Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern. |
Zu § 19:
Dieser Paragraph greift die übergeordnet geltende Bestellpflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) auf und verankert sie als Kernelement des betrieblichen Arbeitsschutzes in der berufsgenossenschaftlichen Grundlagenvorschrift BGV A1.